Im österreichischen Recht ist der Begriff „Syndikalismus“ nicht als solcher definiert oder verankert. Der Begriff stammt ursprünglich aus der Arbeiterbewegung und beschreibt eine Form von Gewerkschaftsbewegung, die auf eine Übertragung der Kontrolle über die Produktionsmittel auf die Arbeiter selbst abzielt. Diese Form der Organisation und Strategie ist in erster Linie historisch und politisch zu verorten und nicht spezifisch im österreichischen rechtlichen Kontext kodifiziert.
Im österreichischen Arbeitsrecht und der Gewerkschaftsbewegung wird hingegen der Begriff „Kollektivvertrag“ (geregelt im Arbeitsverfassungsgesetz ArbVG) von zentraler Bedeutung. Ein Kollektivvertrag ist ein schriftlicher Vertrag, der zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber (z. B. Wirtschaftskammern oder Fachverbände) und Arbeitnehmern (z. B. Gewerkschaften) abgeschlossen wird. Er regelt typischerweise Arbeitsbedingungen, Löhne und Gehälter für bestimmte Branchen und ist ein wesentliches Instrument des kollektiven Arbeitsrechts. Relevante Paragraphen sind hierzu insbesondere § 2 Abs. 1 ArbVG, die die allgemeinen Bestimmungen zu Kollektivverträgen festlegen.
Darüber hinaus spielt das sogenannte „Betriebsverfassungsgesetz“ eine wesentliche Rolle im österreichischen Kontext, das die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft in einem Betrieb regelt. Die gesetzliche Grundlage hierfür bietet ebenfalls das ArbVG. Betriebsräte sind hier das zentrale Instrumentarium, durch welches Arbeitnehmer Einfluss auf betriebliche Entscheidungen nehmen können.
Zusammengefasst, auch wenn der Begriff „Syndikalismus“ selbst nicht im österreichischen Recht verankert ist, gibt es im österreichischen Arbeitsrecht klare Strukturen zur Vertretung von Arbeitnehmerinteressen, die durch Kollektivverträge und das System der Betriebsräte verwirklicht werden. Diese Mechanismen stellen sicher, dass österreichische Arbeitnehmerrechte kollektiv und organisiert wahrgenommen werden können, ohne explizit dem historischen Konzept des Syndikalismus zu folgen.