Täter

Im österreichischen Strafrecht wird der Begriff „Täter“ umfassend im Strafgesetzbuch (StGB) behandelt. Der Täter ist die Person, die eine Straftat begeht. Das österreichische Strafrecht differenziert hierbei zwischen verschiedenen Formen der Täterschaft und Beteiligung, die jeweils unterschiedlich rechtlich bewertet werden können.

Ein zentraler Paragraph ist § 12 StGB, der die verschiedenen Arten der Beteiligung an einer Straftat beschreibt. Demnach kann eine Person als unmittelbarer Täter (§ 12 erster Fall StGB), Bestimmungstäter (§ 12 zweiter Fall StGB) oder Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) handeln.

1. **Unmittelbarer Täter**: Der unmittelbare Täter ist jene Person, die die Tat selbst oder durch einen anderen begeht. Hierbei wird vorausgesetzt, dass der Täter die Tathandlung eigenhändig vollzieht bzw. in einer Weise maßgeblich beeinflusst, dass der Dritte als Werkzeug anzusehen ist.

2. **Bestimmungstäter**: Der Bestimmungstäter trägt durch Anstiftung zur Tat eines anderen bei. Hierbei ist das Hervorrufen eines Tatentschlusses bei einer anderen Person entscheidend. Der Anstifter muss mit Absicht handeln, um sich als Bestimmungstäter strafbar zu machen.

3. **Beitragstäter**: Ein Beitragstäter ist eine Person, die durch irgendeine Form der Beihilfe zur Begehung der Tat beiträgt. Die Beihilfe kann physisch oder psychisch sein und muss nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat stehen.

Es ist wichtig festzustellen, dass jede Form der Täterschaft spezifische subjektive und objektive Voraussetzungen hat, die für die strafrechtliche Verantwortung relevant sind. Der Versuch selbst ist in Österreich ebenfalls strafbar, wenn das Delikt ein Vorsatzdelikt ist und der Versuch von einem unmittelbaren Täter ausgeht (§ 15 StGB). Wichtig im österreichischen Strafrecht ist auch das Prinzip der individuellen Schuld, das bedeutet, dass jeder Täter nach seiner eigenen Schuld bemessen wird.

In der Anwendung dieser Paragraphen kommt es häufig darauf an, die genaue Rolle und den Tatbeitrag des Täters oder Beteiligten zu klären, um die korrekte strafrechtliche Verantwortung festzustellen. Jakale Beweislage und die spezifischen Umstände des Einzelfalls spielen hier eine entscheidende Rolle bei der rechtlichen Beurteilung.

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