Im österreichischen Strafrecht bezeichnet der Begriff „Tätigkeitsdelikt“ eine Deliktsform, bei der die bloße Vornahme einer bestimmten Handlung strafbar ist, ohne dass es auf einen Erfolg ankommt. Das heißt, der strafbare Unrechtstatbestand wird bereits durch die Handlung selbst erfüllt, unabhängig davon, ob diese Handlung einen konkreten Schaden oder Erfolg zur Folge hat.
Ein Beispiel für ein Tätigkeitsdelikt im österreichischen Strafgesetzbuch (StGB) ist § 75 StGB „Mord“, auch wenn dieser § im strafrechtlichen Kontext oft als Erfolgsdelikt betrachtet wird, zeigt der Aufbau des österreichischen StGB die Abgrenzung zwischen Tötungshandlungen und anderen Straftaten gut auf. Ein klareres Beispiel für ein Tätigkeitsdelikt wäre beispielsweise § 111 StGB „Üble Nachrede“, bei der es auf den Eintritt eines Erfolgs – wie eine tatsächliche Rufschädigung – nicht ankommt. Auch § 115 StGB „Beleidigung“ dient als Beispiel, da allein die Handlung der Äußerung der Beleidigung strafbar ist, unabhängig davon, ob das Opfer einen tatsächlichen Nachteil oder Schaden dadurch erleidet.
Solche Delikte konzentrieren sich auf die Rechtsgutsverletzung oder -gefährdung durch die Handlung selbst. Die Bedeutung von Tätigkeitsdelikten liegt unter anderem darin, präventiv gegen Handlungen vorzugehen, die gesellschaftliche Werte oder individuelle Rechtsgüter verletzen oder zumindest gefährden könnten, auch wenn nicht jeder Einzelfall zu einem konkret feststellbaren Schaden führen muss.
Generell unterscheidet man im österreichischen Strafrecht zwischen Tätigkeitsdelikten und Erfolgsdelikten, wobei bei letzteren neben der Handlung selbst auch der Eintritt eines bestimmten Erfolgs – wie ein Schaden oder eine konkrete Verletzung – für die Vollendung des Delikts erforderlich ist. Diese Unterscheidung ist entscheidend für den Aufbau des Tatbestands und die Zurechnung von Handlungen, da sie unterschiedliche Anforderungen an den Nachweis und die Nachverfolgbarkeit einer Straftat stellt.
Bezugnahmen, wie Verweise auf Paragraphen des österreichischen Strafgesetzbuchs, unterstützen die Einordnung und das Verständnis dieser Deliktstypen im nationalen Rechtssystem.