Täuschung

Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Täuschung“ im Wesentlichen auf das Zivilrecht und das Strafrecht. Im Zivilrecht wird Täuschung im Kontext von Verträgen und Willenserklärungen behandelt, insbesondere im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB).

1. **Zivilrecht (ABGB)**: Täuschung kann zur Anfechtbarkeit eines Vertrages führen. Gemäß § 870 ABGB ist eine Willenserklärung anfechtbar, wenn sie durch arglistige Täuschung zustande gekommen ist. Die Täuschung muss ursächlich dafür gewesen sein, dass der Vertragspartner die Willenserklärung abgegeben hat. Arglistig ist die Täuschung, wenn der Täuschende bewusst falsche Tatsachen vorgibt oder entscheidende Tatsachen verschweigt. Die Anfechtung muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen, nachdem die Täuschung entdeckt wurde.

2. **Strafrecht (StGB)**: Im Strafrecht ist Täuschung ein zentraler Bestandteil der Delikte des Betrugs (§ 146 StGB) und der betrugsähnlichen Tatbestände. Ein Betrug liegt vor, wenn eine Person durch Täuschung über Tatsachen einen Irrtum hervorruft oder aufrechterhält, wodurch es zu einer Vermögensverfügung des Getäuschten kommt, die letztlich einen Vermögensschaden nach sich zieht. Für einen Betrug kann eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verhängt werden. Auch hier ist die Absicht, den Getäuschten zu schädigen, ein wesentlicher Bestandteil.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Täuschung im österreichischen Recht sowohl im zivilrechtlichen als auch im strafrechtlichen Kontext von Bedeutung ist. Im Zivilrecht führt sie zur Anfechtbarkeit von Verträgen, während sie im Strafrecht den Tatbestand des Betrugs erfüllt, sofern durch die Täuschung ein Vermögensschaden herbeigeführt wird.

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