Tarifkonkurrenz

Im österreichischen Arbeitsrecht ist der Begriff „Tarifkonkurrenz“ nicht explizit verankert oder als solcher definiert. Allerdings kann man das Konzept durch Bezugnahme auf das System der Kollektivverträge und deren Anwendbarkeit auf Arbeitsverhältnisse nachvollziehen.

In Österreich werden wesentliche Aspekte eines Arbeitsverhältnisses durch Kollektivverträge geregelt. Diese Kollektivverträge sind Vereinbarungen zwischen den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer (meist Gewerkschaften) und der Arbeitgeber (Arbeitgeberverbände). Die rechtliche Basis dafür bildet das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG).

Ein wesentliches Prinzip im österreichischen Arbeitsrecht ist, dass auf ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich nur jener Kollektivvertrag anwendbar ist, der für die betreffende Branche oder den Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers als allgemeinverbindlich erklärt wurde oder durch tatsächliche Mitgliedschaft im entsprechenden Arbeitgeberverband gilt.

Die sogenannte Tarifkonkurrenz könnte im österreichischen Kontext auftreten, wenn für einen Arbeitgeber oder ein bestimmtes Arbeitsverhältnis mehrere Kollektivverträge in Frage kommen. Dies gibt es jedoch de facto nicht in der Form, da in Österreich grundsätzlich das Prinzip der „Tarifeinheit“ gilt, das heißt, es soll für einen Betrieb oder eine Branche nur ein einheitlicher Kollektivvertrag gelten.

Sollte es dennoch zu Überschneidungen oder Unklarheiten kommen, wird festgelegt, welcher Kollektivvertrag zur Anwendung kommt. Entscheidend ist dabei meist die Mitgliedschaft des Arbeitgebers in einem bestimmten Arbeitgeberverband und die Haupttätigkeit des Betriebs. In Zweifelsfällen kommt oft der für den Arbeitnehmer günstigere Kollektivvertrag zur Anwendung – dieses Prinzip nennt man „Günstigkeitsprinzip“, welches in § 3 Abs. 3 ArbVG angesprochen wird.

Insgesamt ist das österreichische System darauf ausgerichtet, Tarifkonflikte oder -konkurrenzen möglichst zu vermeiden, indem klare Zuweisungen von Kollektivverträgen zu Branchen und Tätigkeitsbereichen gehandhabt werden, was durch Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern und durch gesetzliche Regelungen unterstützt wird.

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