Tatbestand

Tatbestand in der Rechtswissenschaft

Normentheorie

Tatbestand ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Voraussetzungen des Gesetzes für eine Rechtsfolge; er benennt somit die abstrakten Merkmale, die einer Tat im rechtlichen Sinne zugrunde liegen. Er wird untergliedert in einzelne Tatbestandsmerkmale.

Man unterscheidet dabei zwischen ”geschriebenen” und ”ungeschriebenen” Tatbestandsmerkmalen. Die vom Gesetzgeber in die jeweilige Rechtsnorm geschriebenen Tatbestandsmerkmale werden in einigen wenigen Fällen von der herrschenden Meinung in Rechtsprechung, rechtswissenschaftlicher Literatur oder Lehre ergänzt etwa zur Abgrenzung zu sonst zwecklosen Normen.

Normtatbestände mit Elementen des Verschuldens oder der Vorwerfbarkeit, insbesondere Straftatbestände, enthalten objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale, die man in ihrer Gesamtheit auch objektiven Tatbestand lat. ”actus reus” und subjektiven Tatbestand lat. ”Mens reamens rea” nennt. Wer sie erfüllt, handelt ”tatbestandsmäßig”.

Das Gegenstück zu den Tatbestandsvoraussetzungen sind die rechtlichen Konsequenzen Rechtsfolge. Der allgemeine Rechtsgrundsatz hierzu lautet: ”Da mihi factum, dabo tibi ius.” „Gib mir die Fakten, dann werde ich dir das Recht geben“, gemeint: Anhand der Tatsachen ist das Recht zu deduzieren

Strafrecht

Im Strafrecht findet eine Differenzierung statt und der Tatbestand wird in einen objektiven und einen subjektiven Teil gegliedert.

”Objektive Tatbestandsmerkmale” beschreiben die für die Außenwelt wahrnehmbaren Erscheinungsformen der Tatbestandsverwirklichung, also die Umstände, die das äußere Erscheinungsbild der Tat bestimmen, so z. B. die Person des Täters, das Handlungsobjekt etwa Tatobjekt des Diebstahl|Diebstahls „fremde, bewegliche Sache“ oder die Objektive Zurechnung|objektive Zurechenbarkeit.

Der ”subjektive Tatbestand” bestimmt die inneren Gegebenheiten, die zu der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes noch hinzutreten müssen. Diese Merkmale existieren nur in der Person des Täters etwa der Vorsatz oder eine Bereicherungsabsicht im Betrug|Betrugstatbestand. Zu prüfen ist die Einstellung des Täters oder des zivilrechtlich Handelnden anhand intellektueller und voluntativer Elemente. Hierbei ist etwa für das Verschulden das Maß des Wissens und des Wollens bei einem erforderlichen Vorsatz und das Maß der Erkennbar- und Vermeidbarkeit für eine ausreichende Fahrlässigkeit festzustellen und auf dogmatisch erarbeiteten graduellen Skalen einzuordnen. Ein Merkmal des subjektiven Tatbestands ist mindestens der Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestands. Wird im subjektiven Tatbestand mehr verlangt, als im objektiven Tatbestand erfüllt sein muss, spricht man von Überschießende Innentendenz|erfolgskupierten Delikten.

Der Begriff des Straftatbestandes ist mehrdeutig. Er wird einerseits dazu gebraucht, lediglich die objektiven und subjektiven Merkmale zu nennen Tatbestand im engeren Sinne, andererseits wird der Straftatbestand bereits als das sogenannte Unrecht also eigentlich der Unrechtstatbestand verstanden, der den Tatbestand im engeren Sinne und die Rechtswidrigkeit umfasst. Die weite Auffassung sieht den Begriff synonym zum Begriff der Straftat. Damit würde der Begriff neben dem Tatbestand im engeren Sinne auch die Rechtswidrigkeit und die Schuld umfassen.

Verfahrensrecht

Bei einem Urteil im Sinne der vom Gericht erstellten Urkunde bezeichnet der Tatbestand den im Gerichtsprozess Verfahren ermittelten konkreten Lebenssachverhalt und des Geschehens in der Verhandlung selbst. Der Tatbestand gibt somit die Grundlage wieder, auf der das Urteil beruht.

Im Strafprozess bezeichnet man den ermittelten Sachverhalt meist als „Feststellungen”.

Siehe auch

Subsumtion

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Tatbestand 03.11.2014

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Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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