Im österreichischen Strafrecht bezeichnet der Begriff „Tatentschluss“ die feste Absicht einer Person, eine strafbare Handlung zu begehen. Es handelt sich dabei um das konsequente und endgültige Wollen einer Tat, das über das bloße Nachdenken oder Erwägen hinausgeht. Der Tatentschluss ist ein essentieller Bestandteil des strafbaren Versuchs im österreichischen Strafrecht, der nach § 15 StGB (Strafgesetzbuch) geregelt ist.
Laut § 15 StGB macht sich strafbar, wer einen Versuch unternimmt, eine Straftat zu begehen, die von diesem Gesetz mit Sanktionen bedroht ist. Ein zentraler Punkt hierbei ist das Vorhandensein eines Tatentschlusses. Der Täter hat im Kopf bereits alle wesentlichen Schritte zur Tatbegehung durchdacht und möchte diese in die Tat umsetzen. Es muss daher ein konkreter und ernsthafter Tatplan vorliegen.
Der Tatentschluss grenzt sich vom bloßen Tatentschlag, also dem Überlegen oder Planen einer Tat ohne feste Willensbildung, ab. Ohne Tatentschluss bleibt es beim gedanklichen Vorhaben, das strafrechtlich nicht relevant ist.
Für den Eintritt in die Versuchsstrafbarkeit muss neben dem Tatentschluss auch bereits mit der unmittelbaren Ausführung der Tat begonnen worden sein. Diese Tathandlungen müssen dabei objektiv so beschaffen sein, dass sie ohne wesentliche Zwischenakte direkt zur Verwirklichung der Straftat führen können, sofern keine äußeren oder inneren Umstände die Tatvollendung hindern.
Aus dem beschriebenen zeigt sich, dass der Tatentschluss ein wichtiges Element ist, um eine Handlung als strafbaren Versuch zu qualifizieren. Im weiteren Verlauf spielt die Abgrenzung zur Vorbereitung eine Rolle, da diese nicht strafbar ist. Erst durch die Feststellung, dass der Täterinen festen Tatentschluss gefasst hat und mit der Umsetzung begonnen hat, erreicht man die Ebene der strafbaren Handlung im Sinne eines Versuchs nach §15 StGB.