Tatgeneigtheit

Im österreichischen Recht ist der Begriff „Tatgeneigtheit“ nicht explizit definiert oder als rechtlicher Begriff anerkannt, wie dies möglicherweise in anderen Rechtssystemen der Fall sein könnte. Daher ist es notwendig, den Begriff im Kontext der österreichischen Rechtsordnung allgemein zu umschreiben oder aus bereits bestehenden rechtlichen Prinzipien abzuleiten.

In Österreich bezieht sich „Tatgeneigtheit“ im weitesten Sinne auf die Bereitschaft oder Neigung einer Person, eine strafbare Handlung zu begehen. Es kann insbesondere im Rahmen der Vorbereitungshandlungen oder bei der Prüfung der Strafbarkeit von Versuchsstadien von Bedeutung sein. Im österreichischen Strafgesetzbuch (StGB) gibt es durch die Regelungen zu Vorbereitungshandlungen (§ 15 StGB) und Versuch einer strafbaren Handlung (§ 16 StGB) Bestimmungen, die indirekt mit der Tatgeneigtheit in Verbindung gebracht werden können.

§ 15 StGB regelt die Strafbarkeit der Vorbereitungshandlungen. Eine solche Handlung wird dann als strafbar angesehen, wenn es sich um eine nach dem Gesetz ausdrücklich unter Strafe gestellte Vorbereitung auf eine vollendete Straftat handelt. Hier wird die persönliche Tatgeneigtheit relevant, indem überprüft wird, ob eine Person eine konkrete Gefahr für die Allgemeinheit dargestellt hat, indem sie entsprechende Vorkehrungen zur Begehung eines Verbrechens getroffen hat.

§ 16 StGB behandelt den Versuch. Der Versuch liegt vor, wenn jemand mit der Ausführung eines Delikts begonnen hat, diese jedoch nicht vollendet. Auch hier schimmert das Konzept der Tatgeneigtheit durch, da der Täter trotz der nicht vollständigen Ausführung einer Tat eine manifeste Absicht zur Begehung gezeigt hat.

Obwohl „Tatgeneigtheit“ als solche nicht ausdrücklich in diesen Paragraphen genannt wird, handelt es sich bei diesen Regelungen um Mechanismen, mit denen das österreichische Recht auf die Bereitschaft zur Begehung von Straftaten reagiert. Es wird in der Praxis bei der rechtlichen Bewertung des Verhaltens einer Person berücksichtigt, ob bereits durch Handlungen oder Planungen eine ernsthafte Bereitschaft zur Begehung einer Straftat manifestiert wurde.

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