Tatsacheninstanz

Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Tatsacheninstanz“ jene gerichtliche Instanz, die sich primär mit der Ermittlung und Beurteilung der Tatsachen eines Rechtsfalls befasst. Im Zivilprozess ist dies in der Regel das Bezirksgericht oder Landesgericht als Gericht erster Instanz, gemäß den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Gerichte sind dafür zuständig, den Sachverhalt zu ermitteln, Beweise aufzunehmen und zu würdigen sowie auf dieser Basis ein Urteil zu fällen. Die Tatsacheninstanz ist folglich entscheidend dafür, welche Fakten als Grundlage für die rechtliche Beurteilung herangezogen werden.

Die Zivilprozessordnung regelt das Verfahren in erster Instanz und beschreibt, wie Tatsachen gesammelt und überprüft werden. So sieht etwa § 266 ZPO vor, dass das Gericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des Sachverhalts vorsieht. Hierbei werden Beweise wie Zeugenaussagen, Urkunden und Sachverständigengutachten erhoben. Die Tatsacheninstanzen haben dabei einen weitreichenden Ermessensspielraum bei der Beweiswürdigung.

Im Bereich des Strafrechts werden Tatsacheninstanzen durch das Bezirksgericht oder das Landesgericht entweder als Einzelrichter oder als Schöffengericht gebildet. Im strafrechtlichen Verfahren ist es die Aufgabe der ersten Instanz, nach den Regeln der Strafprozessordnung (StPO) den Sachverhalt zu ermitteln und die Schuld oder Unschuld einer Person festzustellen.

Gegen Urteile der Tatsacheninstanz sind Rechtsmittel wie Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde möglich, die weitere gerichtliche Instanzen involvieren. Diese Rechtsmittelinstanzen überprüfen jedoch oft nur, ob das erstinstanzliche Gericht das materielle und prozessuale Recht korrekt angewandt hat, sie sind also keine Tatsacheninstanzen im engeren Sinn. Die Prüfung und Feststellung neuer Tatsachen ist im Berufungsverfahren nur eingeschränkt möglich, was die zentrale Rolle der ersten Instanz als Tatsacheninstanz unterstreicht.

Insgesamt versteht man unter der Tatsacheninstanz also jene Stufe des Gerichtsverfahrens, wo die tatsächlichen Grundlagen eines Falles ermittelt und festgestellt werden. Die Ergebnisoffenheit des Verfahrens in der ersten Instanz ist deshalb von fundamentaler Bedeutung für den weiteren juristischen Fortgang eines Falls.

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