Das Risiko eines Antragstellers auf internationalen Schutz, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, das als tatsächlich und wahrscheinlich eintretend eingestuft wird.
Oberbegriff(e)
- ernsthafter Schaden
Verwandte(r) Begriff(e)
- begründete Furcht vor Verfolgung
- Glaubwürdigkeitsprüfung
Verwendungshinweis(e)
- Die Wahrscheinlichkeit eines Antragstellers auf internationalen Schutz, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, wird bewertet, um einen Beweis zu liefern, den Anspruch auf subsidiären Schutz zu begründen. Gemäß Art. 4(4) der Richtlinie 20111/95/EU (Neufassung der Qualifikationsrichtlinie) ist bei der Bewertung der Fakten und Umstände die Tatsache eines bereits erlittenen ernsthaften Schadens oder unmittelbarer Bedrohungen als „ein ernsthafter Hinweis anzusehen, dass die Furcht des Antragstellers begründet ist, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird“.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer großen Zahl unterschiedlicher Fälle entschieden, dass eine Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliegt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person im Falle einer Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, Opfer einer Behandlung, die nicht im Einklang mit Art. EMRK steht, zu werden. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet dieser Standard, dass a) das Risiko nicht besonders hoch sein muss (es gibt kein Erfordernis der hinreichenden Sicherheit oder der beachtlichen Wahrscheinlichkeit), gleichzeitig darf b) das Risiko auch nicht eine bloße Möglichkeit sein (eine entfernte, vage oder theoretische Alternative).
Quelle
- Vom EMN entwickelt
- Dieses EMN-Glossar wurde vom Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) erstellt. Die Europäische Kommission und die nationalen Kontaktpunkte, aus denen sich das EMN zusammensetzt, lehnen jegliche Verantwortung oder Haftung im Hinblick auf den Gebrauch der Informationen, die im Glossar enthalten sind, ab. Dies gilt auch für die Inhalte der angegebenen Webseiten.