Im österreichischen Recht findet der Begriff „Teilhaber“ als solcher keine spezifische und isolierte Verwendung. Stattdessen ist es sinnvoll, diesen Ausdruck im Kontext von Gesellschafts- und Unternehmensrecht zu klären, da er dort relevant sein kann. In Österreich entspricht der „Teilhaber“ im Wesentlichen einem Gesellschafter oder einem Mitglied einer Gesellschaft.
Für Personengesellschaften wie die Offene Gesellschaft (OG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) regelt das Unternehmensgesetzbuch (UGB) die Rechte und Pflichten der Gesellschafter. Ein Teilhaber an einer OG ist beispielsweise ein unbeschränkt haftender Gesellschafter, der sowohl am Gewinn als auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt ist und dessen Haftung auch die persönliche Haftung umfasst (§§ 105 ff UGB). Bei der KG gibt es zusätzlich zu den unbeschränkt haftenden Komplementären auch Kommanditisten, die nur beschränkt mit ihrer Einlage haften (§ 161 ff UGB).
Für Kapitalgesellschaften wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG) sind die Gesellschafter jene Personen, die Anteile am Gesellschaftskapital halten. Die rechtlichen Regelungen hierzu finden sich im GmbH-Gesetz und Aktiengesetz. Beispielsweise verbrieft ein GmbH-Anteil bestimmte Rechte und Pflichten, darunter Stimmrechte in der Generalversammlung und das Recht auf Anteil am Gewinn (§§ 76 ff GmbHG). Bei der AG sind Aktionäre die „Teilhaber“, die durch den Besitz von Aktien Anteile an der Gesellschaft haben (§ 98 ff AktG).
In einer Genossenschaft, geregelt im Genossenschaftsgesetz, wäre der Teilhaber als Genossenschafter zu bezeichnen, der Mitglied einer Genossenschaft ist und von den gemeinschaftlichen Vorteilen profitiert.
Zusammenfassend handelt es sich bei einem „Teilhaber“ im österreichischen Recht um jemanden, der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an einer Gesellschaft besitzt, wobei die konkrete Ausgestaltung der Rechte und Pflichten vom jeweiligen Gesellschaftstyp abhängt.