Die Teilungsversteigerung im österreichischen Recht ist ein Verfahren zur Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an einer Liegenschaft. Dieses Verfahren wird notwendig, wenn mehrere Miteigentümer einer gemeinsamen Immobilie ihre Anteile verwerten möchten, aber keine einvernehmliche Lösung über die Aufteilung oder Veräußerung der Liegenschaft erreichen können.
Rechtliche Grundlage für die Teilungsversteigerung in Österreich ist vor allem im Außerstreitgesetz (AußStrG) verankert. Nach den Bestimmungen des AußStrG kann jeder Miteigentümer, unabhängig von seiner Quote am Gesamteigentum, eine solche Teilungsversteigerung beantragen. Der Antrag wird beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, eingebracht.
Das Gericht bestimmt anschließend, dass die gesamte Liegenschaft versteigert wird. Im Versteigerungsverfahren wird die Liegenschaft dann öffentlich angeboten und der Erlös unter den Miteigentümern gemäß ihren Anteilen aufgeteilt. Dabei wird der Wert der Liegenschaft im Rahmen eines Gutachtens festgestellt, um einen fairen Ausrufungspreis zu ermitteln.
Ein wesentliches Merkmal der Teilungsversteigerung ist, dass sie auch gegen den Willen einzelner Miteigentümer durchgeführt werden kann, da das Gesetz einen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft vorsieht. Diese Regelung dient dazu, die Eigentumsverhältnisse zu entwirren und eine praktische Lösung für verfahrene Situation zu finden.
Beschlüsse und das Verfahren der Teilungsversteigerung selbst unterliegen speziellen Regelungen, die die Interessen aller beteiligten Parteien schützen sollen. Hierbei spielen insbesondere Vorschriften zur Versteigerungsbekanntmachung, der Bestimmung des geringsten Gebots und der anschließenden Verteilung des Erlöses eine wichtige Rolle.
Zusammenfassend handelt es sich bei der Teilungsversteigerung um ein gesetzlich geregeltes, gerichtliches Verfahren zur Aufhebung von Miteigentum an einer Liegenschaft, das im Außerstreitverfahren abgewickelt wird, um eine faire Verteilung des Erlöses zu gewährleisten, wenn eine einvernehmliche Einigung der Miteigentümer nicht möglich ist.