Von einer teleologischen Reduktion (manchmal auch als teleologische Restriktion bezeichnet) spricht man, wenn der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm von der Rechtsprechung oder Wissenschaft so beschränkt wird, dass Sachverhalte, die nach dem Wortlaut der Norm an sich erfasst würden, von der Anwendung der Norm ausgeschlossen werden.
Bei einer teleologischen Reduktion hat der Gesetzgeber zu viel geregelt, der Wortlaut ist fehlerhaft zu weit. Es bezeichnet also ein Mittel beziehungsweise Instrumente zur Ausfüllung von Gesetzeslücken. Voraussetzung für die teleologische Reduktion ist, dass die vom Wortlaut umfassten Fälle der inneren Teleologie der Zielsetzung des Gesetzes widersprechen.
Die teleologische Reduktion verschafft der ratio legis nicht gegen einen zu engen, sondern gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Die (verdeckte) Lücke besteht im Fehlen einer nach der ratio notwendigen Ausnahme. Vorausgesetzt ist stets der Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den “eigentlich gemeinten” Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre. Es ist jedoch nicht zulässig, durch teleologische Reduktion eine gesetzliche Vorschrift zur Gänze ihres Inhaltes zu entkleiden.
Siehe auch
- Teleologische Auslegung
-
§ 7 ABGB
- RIS-Justiz RS0008979