Im österreichischen Recht gibt es keinen spezifischen Paragraphen oder eine gesetzliche Definition, die den Begriff „Theokratie“ direkt anspricht, da österreichisches Recht die Prinzipien einer demokratischen Republik vertritt, wie in der Bundesverfassung verankert ist. Eine Theokratie ist allgemein als eine Regierungsform bekannt, in der religiöse Führer die politische Macht ausüben und Religionsgesetze die Grundlage für die gesetzgeberische Tätigkeit bilden.
In Österreich hingegen basiert das politische System auf dem Prinzip der Trennung von Kirche und Staat, was bedeutet, dass religiöse Institutionen keinen direkten Einfluss auf die Staatsführung oder die Gesetzgebung haben. Diese Trennung ist ein fundamentales Element der liberalen Demokratie, wie es im österreichischen Recht vorgesehen ist. Die Bundesverfassung von Österreich legt die Souveränität beim Volk (Art. 1 B-VG) und den säkularen Charakter des Staates fest, was eine theokratische Staatsform ausschließt.
Der säkulare Staat garantiert Religionsfreiheit, was bedeutet, dass alle Religionen gleich behandelt werden sollten und keine Religion die staatliche Macht beeinflussen darf. Diese Prinzipien finden sich in verschiedenen gesetzlichen Regelungen, wie dem Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger von 1867 (insbesondere Artikel 14, der die Glaubens- und Gewissensfreiheit sichert).
Daher hat der Begriff „Theokratie“ in Österreich, aufgrund seines säkular-demokratischen Systems, keinen rechtlichen Rahmen und spielt in der Praxis keine Rolle in dessen politischem oder rechtlichem System.