Freiwillige, aktive Euthanasie: strafbar; aktive, direkte Sterbehilfe auf ernstliches Verlangen des Sterbenden Extremsituation §77 StGB.
- Verlangen ist die Aufforderung des Sterbewilligen, ihn zu töten.
- Ernstlich ist das Verlangen, wenn es dem wahren und unbeeinflussten Willen des Opfers entspricht.
- Das Verlangen ist eindringlich, wenn es bestimmt und den Umständen nach
geeignet ist, die natürliche Tötungshemmung zu überwinden und zur Tötung des Sterbewilligen zu motivieren. - Deliktspezifisches Schuldmerkmal Motivation: Der Täter muss durch das ernste und eindringliche Verlangen zur Tat motiviert worden sein.
Problem einer Legalisierung
Dafür
Selbstbestimmung, Mitleid
Dagegen
Missbrauch wird begünstigt, Überschreitung Situation, nicht nur terminale Erkrankung, sondern auch schwere Depression; Tötungswunsch Artikulierender belastet den Arzt in seiner ethischen Verantwortlichkeit, Gewissenskonflikte, Integrität des ärztlichen Ethos, Arztberuf, häufig gar nicht ernst gemeinter Sterbewunsch.