Der Begriff „Toleratio“ ist im österreichischen Recht nicht als spezifischer Rechtsbegriff etabliert. Er ist vielmehr ein lateinischer Ausdruck, der allgemein „Duldung“ oder „Ertragen“ bedeutet. Im österreichischen Recht können jedoch Konzepte der Duldung in verschiedenen rechtlichen Kontexten relevant sein.
Ein Beispiel aus dem österreichischen Recht, wo Duldung als Konzept auftaucht, ist das Nachbarrecht im Rahmen des Zivilrechts, insbesondere im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), z. B. § 364. Dieser Paragraph regelt, dass Grundeigentümer gewisse Einwirkungen vom Nachbargrundstück dulden müssen, wenn sie die ortsübliche Benutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen. Hierbei handelt es sich typischerweise um Einwirkungen wie Immissionen von Lärm oder Gerüchen, die im Rahmen der ortsüblichen Nutzung nicht zu vermeiden sind.
Ein anderes Beispiel betrifft das Wegerecht, das im § 479 ABGB geregelt ist. Hier ist die Duldung im Rahmen einer Notwendigkeit zu verstehen, wenn ein Grundstückseigentümer gezwungen ist, das Gelände eines anderen zu überqueren, um Zugang zu einer öffentlichen Straße zu erhalten. Der betroffene Nachbar ist unter Umständen verpflichtet, dies zu dulden, sofern keine andere, zumutbare Verbindung zur Verfügung steht.
Ferner kann Duldung auch im Mietrecht eine Rolle spielen, wie etwa in Fällen, in denen Mieter Baumaßnahmen oder Erhaltungsarbeiten an der gemieteten Sache grundsätzlich dulden müssen, wenn diese Arbeiten zur Erhaltung der Substanz notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben sind. Diese Verpflichtungen sind im Mietrechtsgesetz (MRG) verankert.
Insgesamt zeigt sich, dass Duldung im Sinne von „Toleratio“ in unterschiedlichen rechtlichen Zusammenhängen erscheint, typischerweise dann, wenn es um die Abwägung von Interessen verschiedener Beteiligter geht und bestimmte Belastungen als hinnehmbar angesehen werden.