Der Begriff „Tradens“ wird im österreichischen Recht in Bezug auf das Sachenrecht verwendet und beschreibt die Person, die das Eigentum an einer Sache überträgt, also den Veräußerer. Demgegenüber steht der „Acquirens“, der Erwerber der Sache. Im österreichischen Recht ist der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch das Prinzip der Übergabe (Übereignung) geregelt, das in den §§ 426 ff. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) niedergelegt ist.
Gemäß § 426 ABGB ist für den Eigentumserwerb an einer beweglichen Sache grundsätzlich eine Übergabe erforderlich. Diese Übergabe kann auf verschiedenen Wegen erfolgen, etwa durch körperliche Übergabe der Sache, durch Zeichen oder durch Erklärung, dass die Übergabe erfolgt. Die Übergabe ist ein Realakt, der deutlich macht, dass der Tradens die Verfügungsmacht über die Sache aufgibt und der Acquirens diese erhält.
Eine besondere Form der Übergabe ist die sogenannte „Besitzkonstitut“, geregelt in § 427 ABGB. Beim Besitzkonstitut bleibt die Sache beim Tradens, jedoch wird das Besitzrecht auf den Acquirens übertragen. Dies ist häufig in Fällen relevant, in denen der Erwerber die Sache noch nicht physisch benötigt oder sie vorerst beim Veräußerer verbleiben soll.
Ein weiteres wichtiges Konzept ist die „Besitzanweisung“ gemäß § 428 ABGB, bei der der Erwerber den Besitz an einer Sache erwirbt, die sich bei einem Dritten befindet. In diesem Fall erfolgt die Übergabe durch Anweisung dieses Dritten, dass künftig der Acquirens als neuer Besitzer anzuerkennen ist.
Der Begriff „Tradens“ ist also zentral für das Verständnis der Mechanismen des Eigentumsübergangs im österreichischen Sachenrecht, wobei die tatsächliche Übergabe oder eine der gesetzlich anerkannten Ersatzformen essenziell für den Wirksamkeitserwerb des Eigentums durch den Acquirens ist.