In der antiken Rechtssprache Römisches Recht war Tradition traditio der Übergabeakt einer beweglichen Sache zum Beispiel bei der Vererbung und beim Kauf. Daher rührt auch die noch heute manchmal begegnende Verwendung von Tradition als Auslieferung vergleiche englisch: trade.
Auch im heutigen deutschen Zivilrecht ist zur rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache grundsätzlich neben der dinglichen Einigung die Übergabe der Sache erforderlich, es gilt also das Traditionsprinzip. Jedoch wird das Traditionsprinzip häufig durchbrochen, indem die Übergabe durch eines der gesetzlich vorgesehenen Übergabesurrogate ersetzt wird z. B. Vereinbarung eines Besitzkonstitutes oder Abtretung des Herausgabeanspruchs.
In der modernen Rechtswissenschaft bezeichnet Traditionstheorie einen bestimmten Ansatz zur Abgrenzung des öffentlichen Rechts vom Privatrecht. Die Traditionstheorie bezeichnet danach die Auffassung, dass bestimmte Rechtsgebiete traditionell dem öffentlichen Recht zugeordnet werden. Dazu gehören zum Beispiel Rechtsstreitigkeiten innerhalb des Polizei-, des Ordnungs- und des Verwaltungsrechtes.
Neben der Traditionstheorie gibt es als weitere Abgrenzungstheorien die Interessentheorie, die Subordinationstheorie auch: Subjektstheorie und die Sonderrechtstheorie auch: modifizierte Subjektstheorie.
Im Bereich der Historischen Hilfswissenschaften ist eine der rechtswissenschaftlichen Bedeutung nahe liegende Verwendung gebräuchlich, wenn die Übertragungen von Grundbesitz an Klöster und ihre Beurkundung als Tradition bezeichnet wird vgl. Traditionsbuch
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Tradition#Rechtswissenschaft 08.11.2014
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