Der Begriff „Traditio ex justa causa“ wird in erster Linie mit dem deutschen Recht in Verbindung gebracht. In Österreich spielt der Begriff „Tradition“ eine wesentliche Rolle, insbesondere im Hinblick auf den Eigentumserwerb. Im österreichischen Rechtssystem erfolgt der Eigentumserwerb grundsätzlich durch Übergabe (Tradition) und nicht allein durch Vertrag (Titel) oder bloße Einigung.
Das österreichische Sachenrecht, insbesondere das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), befasst sich mit dem Erwerb und Übertragung von Eigentum. Der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen erfordert gemäß § 425 ABGB sowohl einen gültigen Titel als auch die Übergabe (Modus). Der Titel stellt die rechtliche Grundlage oder den Grund der Übergabe dar, zum Beispiel einen Kaufvertrag. Die Traditionslehre verlangt überdies, dass ein rechtsgültiger Titel vorliegt, der die Übergabe rechtfertigt – dies wird im Allgemeinen als „justa causa“ verstanden.
Die Tradition ist ein physischer Akt der Übergabe, durch den der Erwerber in die Lage versetzt wird, die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache auszuüben. In Fällen, in denen eine körperliche Übergabe nicht möglich oder nicht praktikabel ist, kennt das ABGB alternative Formen der Übergabe, wie die Übergabe durch Erklärung oder durch Besitzkonstitut (§ 428 ABGB).
Es ist wichtig hervorzuheben, dass das österreichische Recht beim Erwerb von Eigentum sowohl einen rechtlichen Grund (Titel) als auch den Erwerbsmodus (physische oder symbolische Übergabe) verlangt. Der Titel liefert die rechtliche Rechtfertigung für den Erwerb, während der Modus den tatsächlichen Erwerb der Verfügungsgewalt vollzieht.
Zusammenfassend wird im österreichischen Recht der Eigentumserwerb durch das Zusammenspiel von Titel und Modus geregelt, wobei die „justa causa“ im Sinne einer rechtlichen Grundlage für die Übergabe erforderlich ist.