Als Tu-quoque-Argument (lat. ‚auch du‘) wird der argumentative Versuch bezeichnet, eine gegnerische Position oder These durch einen Vergleich mit dem Verhalten des Gegners zurückzuweisen. Es kann als Variante des Argumentum ad hominem verstanden werden und kommt insbesondere gegen moralische Bewertungen oder Vorschriften zum Einsatz.
Beispiel:
A: Du solltest weniger trinken. |
B: Du trinkst doch selbst zu viel! |
Analyse
Beim tu quoque wird die moralische Berechtigung, eine Behauptung oder Vorschrift aufzustellen, in Frage gestellt gemäß dem Prinzip, dass ein Verhalten oder eine Ansicht, die jemand bei sich selbst oder anderen billigt, von diesem weder allgemein noch in Einzelfällen bei anderen getadelt oder zurückgewiesen werden darf. In einem zweiten Schritt wird behauptet, dass die aufgestellte Behauptung falsch ist, da sie zu Unrecht vorgebracht wurde, oder zumindest zurückgenommen werden muss und im weiteren Verlauf der Argumentation nicht verwendet werden darf.
Dieser zweite Schritt des tu quoque-Arguments ist in der Regel ein logischer Fehlschluss, da allein aus dem Fehlen der moralischen Berechtigung zu einer Forderung oder Behauptung nicht dessen Falschheit folgt. Aber auch die moralische Berechtigung kann nicht wirksam bestritten werden, wenn der, dem das Argument entgegengehalten wird, seine Meinung oder sein Verhalten aus gutem Grund geändert hat oder eine Ausnahme geltend machen kann. Die Argumentationsfigur eignet sich vor allem dazu, die moralische Autorität zu untergraben. Ein tu quoque-Argument ist daher umso wirkungsvoller, je mehr sich der Gegner als moralisch überlegen präsentiert hat.
Ein tu quoque kann jedoch angemessen sein, wenn es um die Berechtigung einer Forderung geht, insofern diese nur privatrechtlich begründet ist. So kann nach deutscher Rechtsprechung ein tu quoque-Einwand gegen Forderungen der anderen Vertragspartei zulässig sein, wenn diese sich nicht an einen Vertrag gehalten hat. Wegen der synallagmatischen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung wirkt sich die Vertragsuntreue einer Partei auf ihre Forderungen aus dem Vertrag aus. Auch im Völkerrecht spielt das tu quoque-Argument im Zusammenhang mit dem dort herrschenden Prinzip der Reziprozität eine beachtliche Rolle. Anders – auch angesichts der zentralen Staatsgewalt – die Lage allgemein im öffentlichen Recht, inklusive des Strafrechts, so gibt es etwa kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Literatur
- Jonas Pfister: Werkzeuge des Philosophierens. Stuttgart, Reclam 2013 (Reclams Universal-Bibliothek Nr. 19138), ISBN 978-3-15-019138-5, S. 126 f.
- Sienho Yee: The Tu Quoque Argument as a Defence to International Crimes, Prosecution or Punishment. Chinese Journal of International Law, Vol. 3, No. 1 (Cumulative No. 5), 2004, S. 87–134 (PDF).
Weblinks
Groarke, Leo, “Informal Logic”, The Stanford Encyclopedia of Philosophy (Spring 2013 Edition), Edward N. Zalta (ed.).
Einzelnachweise
- Douglas Walton: Ad hominem arguments (Studies in rhetoric and communication). 4 Auflage. Tuscaloosa, Alabama University Press, Alabama 1998, ISBN 978-0-817-30922-0, S. 2 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- Hubert Schleichert: Wie man mit Fundamentalisten diskutiert, ohne den Verstand zu verlieren. 4 Auflage. C.H. Beck, München 2005, ISBN 978-3-406-42144-0, S. 47 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- Hochspringen ↑ Hubert Schleichert: Wie man mit Fundamentalisten diskutiert, ohne den Verstand zu verlieren. 4 Auflage. C.H. Beck, München 2005, ISBN 978-3-406-42144-0, S. 74 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
- Gunther Teubner: Gegenseitige Vertragsuntreue: Rechtsprechung und Dogmatik zum Ausschluss von Rechten nach eigenem Vertragsbruch. Mohr Siebeck, 1975, ISBN 3-166-37411-6, S. 108.
- Lothar Philips: Über Relationen – Im Rechtsleben und in der Normlogik. In: Rechtstheorie 1981, Beiheft 3, S. 123, 127.
http://de.wikipedia.org/wiki/Tu_quoque 03.12.2014
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