Im österreichischen Recht gibt es den Begriff „Tyrannen-Klausel“ in dieser spezifischen Form nicht. Der Begriff ist tatsächlich im deutschen Recht bekannt, insbesondere im Kontext des Gesellschaftsrechts, wo er Regelungen betrifft, die den Machtmissbrauch durch Mehrheitsgesellschafter verhindern sollen. Da dieser Begriff im österreichischen Recht nicht existiert, kann ich auf vergleichbare Regelungen im österreichischen Gesellschaftsrecht eingehen.
In Österreich werden ähnliche Probleme im Gesellschaftsrecht unter anderem durch Regelungen zur Treuepflicht und zum Minderheitenschutz in Gesellschaften adressiert. Eine wichtige rechtliche Grundlage, die diese Prinzipien unterstützt, ist das Aktiengesetz (AktG). Insbesondere bietet das Aktiengesetz Schutzmechanismen für Minderheitsaktionäre vor strukturellen Übergriffen der Mehrheitsaktionäre.
Ein wesentlicher Aspekt ist der § 129 AktG, der die Treuepflicht der Aktionäre umreißt. Die Treuepflicht verlangt von den Aktionären aller Gesellschaften, ihre Rechte im Interesse der Gesellschaft und unter Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre, einschließlich der Minderheitsaktionäre, auszuüben. Diese Verpflichtung verhindert, dass Mehrheitsaktionäre ihre Macht auf eine Weise ausüben, die der Gesellschaft insgesamt oder den Interessen der Minderheitsaktionäre schadet.
Zudem gewährt das österreichische Aktiengesetz Minderheitsaktionären bestimmte Rechte, um ihre Interessen innerhalb der Gesellschaft zu wahren. Zu diesen Rechten gehören unter anderem das Recht auf Einblick in bestimmte Geschäftsangelegenheiten, das Stimmrecht in der Hauptversammlung und das Antragsrecht in der Generalversammlung.
Ein weiterer Schutzmechanismus findet sich im Unternehmensgesetzbuch (UGB), das etwa Regelungen zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen bietet, wenn diese missbräuchlich herbeigeführt wurden und gegen die guten Sitten verstoßen (§ 879 ABGB).
Diese Schutzmaßnahmen zielen darauf ab, ein Machtungleichgewicht zwischen Mehrheit und Minderheit auszugleichen und möglichen Machtmissbrauch, der bei Fehlen solcher Regelungen auftreten könnte, zu verhindern. Insofern verfolgt das österreichische Recht ähnliche Zwecke wie der deutsche „Tyrannen-Klausel“-Ansatz, auch wenn die terminologische Benennung und die konkrete rechtliche Ausgestaltung unterschiedlich sind.