Im österreichischen Recht spielt der Satz „Ubi tu Gaius, ego Gaia“ keine Rolle und hat keine rechtliche Relevanz. Dieser lateinische Ausdruck stammt aus dem römischen Recht und wurde traditionell im Rahmen der Eheschließung verwendet. In diesem Kontext stand der Satz für die gegenseitige Zugehörigkeit der Ehepartner.
Österreichisches Ehe- und Familienrecht ist im Allgemeinen im ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Dieses enthält keine spezifischen Formulierungen oder traditionellen Phrasen wie „Ubi tu Gaius, ego Gaia“. Wichtig für das österreichische Eheschließungsverfahren sind die §§ 44 – 98 ABGB, in denen die Voraussetzungen und die formellen Erfordernisse für die Ehe beschrieben sind.
Gemäß § 44 ABGB kommt eine Ehe durch die Erklärung der Ehewillen vor dem Standesbeamten zustande. Diese muss persönlich und in Gegenwart erfolgen, wobei auf traditionelle Formulierungen oder lateinische Wendungen nicht eingegangen wird. Die Ehe soll auf einer persönlichen Erklärung beruhen und nicht auf traditionellen oder symbolischen Formeln.
Im österreichischen Rechtssystem wird ein großer Wert auf die individuellen Willenserklärungen der Parteien gelegt, die im Einklang mit modernem Recht stehen, jedoch keine traditionellen oder historischen Formeln reproduzieren müssen.
Sollten sich jedoch weitere historische oder traditionelle Interessen ergeben, kann eigenständig ein vertiefender Blick auf die römischen Rechtsquellen oder geschichtliche Entwicklungen des Ehebegriffs geworfen werden, da das heutige Recht diese nicht länger explizit integriert, sondern eigenständig fortgeführt hat.