Im österreichischen Recht existiert der Begriff „Überfallrecht“ nicht in der Form, wie er gegebenenfalls in anderen Rechtssystemen oder umgangssprachlich verstanden wird. Der Begriff könnte umgangssprachlich mit Situationen assoziiert werden, in denen eine plötzliche, möglicherweise rechtlich fragwürdige Durchsetzung von Ansprüchen erfolgt. Jedoch gibt es in Österreich keine spezielle gesetzliche Regelung oder feststehenden Rechtsbegriff, der als „Überfallrecht“ bezeichnet wird.
Falls im allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff „Überfallrecht“ verwendet würde, könnte dies möglicherweise auf das rechtliche Konzept der Selbsthilfe bezogen werden, das im Allgemeinen Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) geregelt ist. Nach § 19 ABGB ist Selbsthilfe grundsätzlich untersagt, es sei denn, sie ist im Rahmen rechtmäßiger Notwehrhandlungen gerechtfertigt oder wenn keine Möglichkeit besteht, rechtzeitig behördliche Hilfe zu erhalten und wenn unmittelbar ein Recht verwehrt wird.
Ein weiteres relevantes Konzept könnte das Eintrittsrecht im Mietrecht sein. Während es keinen direkten „Überfall“ betrifft, kann es sich um den Eintritt in Mietrechte unter bestimmten Bedingungen handeln. Die Eintrittsrechte von nahen Angehörigen oder Lebenspartnern in bestehende Mietverträge nach dem Tod eines Mieters sind im Mietrechtsgesetz (MRG) geregelt.
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass Österreich keine spezifische gesetzliche Regelung oder Rechtsvorschrift hat, die als „Überfallrecht“ bezeichnet wird. Stattdessen könnte man relevante Aspekte wie Selbsthilfe oder das Eintrittsrecht im Mietrecht als verwandte Konzepte betrachten, die im angemessenen rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmen verstanden werden müssen.