Eine besondere Form der Übergabe, wenn der Erwerber schon im Besitz der Sache ist. Es genügt dann für den Eigentumswechsel an einer beweglichen Sache allein die Einigung über den Eigentumsübergang. Die Übergabe „kurzer Hand” erfordert, dass der Veräußerer anschließend keine besitzrechtliche Position mehr an der Sache hat, also seinen Besitz vollständig verloren hat.
Besitzerwerb durch bloße Einigung zwischen dem bisherigen Besitzer und dem Erwerber des Besitzes. Ist derjenige, welcher den Besitz erwerben soll, bereits vor dem Besitzerwerb in der Lage, die Sachherrschaft auszuüben, so reicht für den Besitzerwerb bereits die Einigung zwischen dem bisherigen Besitzer und dem Erwerber des Besitzes über die Übertragung des Besitzes aus. Die Einigung ist rechtsgeschäftlicher Natur. Der bisherige Besitzer muss im Umfang der Besitzübertragung die Sachherrschaft tatsächlich aufgeben. Wird Alleinbesitz übertragen, muss er jeglichen Besitz aufgeben. Räumt er hingegen nur Mitbesitz ein, kann er selbst Mitbesitzer bleiben.
Quellen
http://www.rechtslexikon.net/d/%C3%BCbergabe-%E2%80%9Ekurzer-hand%E2%80%9D/%C3%BCbergabe-%E2%80%9Ekurzer-hand%E2%80%9D.htm