Im österreichischen Recht spielt der Begriff „Übergabe kurzer Hand“ im Zusammenhang mit dem Eigentumsübergang bei beweglichen Sachen eine Rolle, und wird im Kontext der Besitzerwerbsarten behandelt. Nach österreichischem Recht erfolgt die Übergabe im Allgemeinen durch die tatsächliche Übergabe der Sache selbst (§ 426 ABGB). Es gibt jedoch verschiedene Varianten der Übergabe, die verschiedene Formen der Besitzerlangung ermöglichen, darunter die „Übergabe kurzer Hand“ (Brevi Manu Traditio).
Die Übergabe kurzer Hand tritt auf, wenn der Erwerber einer Sache bereits im Besitz der Sache ist, jedoch nicht in der Funktion als Eigentümer. In einem solchen Fall ist keine tatsächliche Übergabe mehr erforderlich, weil der Erwerber die Sache bereits innehat. Ein Beispiel für die Übergabe kurzer Hand wäre, wenn jemand eine Sache zunächst z.B. als Mieter oder Verwahrer besitzt und dann durch Vertrag zum Eigentümer derselben Sache wird. Durch die entsprechende Einigung des bisherigen Eigentümers und des Erwerbers wird der bestehende Besitz in Eigenbesitz umgewandelt, ohne dass eine physische Übergabe erfolgt.
Dies bedeutet, dass der Besitzerwechsel lediglich durch ein konstitutives Übereinkommen vollzogen wird, da der Besitzer die körperliche Verfügungsmacht über die Sache bereits innehat und ihm lediglich eine Änderung im rechtlichen Grund seiner Innehabung zugestanden wird. Diese Art der Übergabe vereinfacht den Eigentumsübergang erheblich, da keine tatsächliche physische Übergabe nötig ist, was gerade in der Praxis bei einer Vielzahl von Transaktionen von Vorteil sein kann.
Zusammenfassend ist die Übergabe kurzer Hand ein wichtiger Aspekt der Besitzübertragung im österreichischen Recht und bietet eine praktikable Lösung für rechtliche Eigentumsänderungen, wenn die tatsächliche Übergabe nicht notwendig oder nicht praktikabel ist, solange der Erwerber bereits unmittelbaren Besitz an der Sache hat.