Übergabeprotokoll

Bei der Übergabe einer Wohnung besteht keine Pflicht, ein Protokoll über den Zustand der Räumlichkeiten zuerstellen, jedoch empfiehltes sich, stets eines anzufertigen. Das gilt für den Ein-und den Auszug. Beide Vertragsparteien können dadurchihre Rechte sichern.

Wenn eine Wohnung nach Beendigung eines Mietverhältnisses Schäden aufweist und der Mieter behauptet, der Vormieter sei daran schuld, kann der Eigentümer anhand des Einzugsprotokolls überprüfen, ob die Aussage tatsächlich stimmt. Dem Mieter selbst nützt diese anfängliche Aufstellung, weil er darin Mängelrügen vermerken kann. Macht er seine Minderungsansprüche zu diesem Zeitpunkt nicht geltend, dann gehen sie verloren.

Ein Auszugsprotokoll schützt den Mieter vor der Haftung für Schäden, die eine andere Person später verursacht hat. Der Vermieter darf ihn prinzipiell nur für Beanstandungen zur Rechenschaft ziehen, die in der Auflistung vermerkt sind. Soweit das Übergabeprotokoll besagt, die Wohnung sei tadellos zurückgegeben worden, verkürzt sich unter Umständen die Abwicklung der Kautionsrückzahlung. Der Eigentümer muss sich dann an eine dreimonatige Frist halten. Ansonsten räumt die Rechtsprechung ihm Zeitspannen zwischen drei und sechs Monaten für die Abrechnung ein.

Quellen

http://www.rechtslexikon.net/d/%C3%BCbergabeprotokoll/%C3%BCbergabeprotokoll.htm

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