Übermittlungsirrtum

Im österreichischen Recht ist der Begriff des „Übermittlungsirrtums“ nicht explizit normiert, wie es etwa beim „Irrtum“ allgemein in den §§ 871 ff. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) der Fall ist. Dennoch kann der Übermittlungsirrtum als Unterfall des Irrtums betrachtet werden. Ein Irrtum im Sinne des ABGB liegt vor, wenn die Willenserklärung aufgrund eines Fehlers bei der Willensbildung oder -übermittlung zustande gekommen ist. Ein Übermittlungsirrtum betrifft spezifisch den Fall, dass ein Irrtum nicht bei der Erklärung selbst, sondern bei der Übermittlung des erklärten Willens entsteht.

Ein Übermittlungsirrtum bezieht sich auf Situationen, in denen eine Nachricht, Erklärung oder sonstige Information, die von einer Person an eine andere übermittelt werden soll, durch das Einschalten von Dritten (beispielsweise Boten oder technischen Übermittlungssystemen) verfälscht wird. Die Folge ist, dass die Erklärung beim Empfänger in einer anderen Form oder mit anderem Inhalt ankommt, als sie ursprünglich vom Erklärenden beabsichtigt war. Ein typischer Fall wäre etwa die fehlerhafte Übermittlung einer Zahl oder eines wichtigen Vertrageslements durch einen Boten oder ein Kommunikationssystem.

Im Zusammenhang mit Übermittlungsfehlern kann eine Anfechtung des Vertrages in Betracht kommen, wenn der Irrtum wesentlich ist, was gemäß § 871 Abs. 1 ABGB der Fall sein kann, wenn der erklärte Wille in seinem Kern von dem tatsächlich Übermittelten abweicht und die irrende Partei den Vertrag in dieser Form nicht abgeschlossen hätte. Dabei muss der Irrtum kausal für den Vertragsabschluss gewesen sein. Die Anfechtung setzt voraus, dass der Irrtum rechtzeitig geltend gemacht wird, was gemäß § 1487 ABGB innerhalb einer angemessenen Zeit geschehen muss.

Ein etwaiger Übermittlungsirrtum wird rechtlich ähnlich behandelt wie andere Irrtümer, wobei die besonderen Umstände der Übermittlung berücksichtigt werden. In der Praxis stellt sich die Frage der Aufklärungspflicht der Parteien hinsichtlich der technisch fehlerfreien Übermittlung und der Verantwortung für Übermittlungsfehler. Es besteht zudem die Möglichkeit, dass Schadensersatzansprüche in den Raum gestellt werden, wenn der Übermittlungsfehler einer Partei zurechenbar ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Übermittlungsirrtum im österreichischen Recht als besonders gelagerter Fall des allgemeinen Irrtums behandelt wird und sich die rechtlichen Folgen aus den allgemeinen Bestimmungen über Irrtümer ableiten lassen. Entscheidend sind hier die genauen Umstände des jeweiligen Einzelfalles.

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