Die Schuldübernahme ist im §§ 1404 ff. ABGB Schuldrecht eine personelle Änderung des Schuldverhältnisses, bei der an die Stelle des bisherigen Schuldners ein neuer Schuldner tritt. Die Zustimmung des Gläubigers ist erforderlich, damit er vor dem Aufdrängen eines unter Umständen zahlungsunfähigen Schuldners geschützt wird.
Abgrenzungen
- Beim Schuldbeitritt tritt zum bisherigen Schuldner ”kumulativ” ein weiterer Schuldner hinzu.
- Bei der Vertragsübernahme tritt die neue Partei in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des alten Schuldners ein.
- Bei der Bürgschaft verbürgt sich ein Dritter für die Hauptschuld des Schuldners, haftet aber nur nachrangig also sekundäre vor dem Hauptschuldner.
Siehe auch
- Schuldfreistellung
- Schuldner
- Bürgschaft
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Schuld%C3%BCbernahme 04.11.2014
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