Übernahmeprinzip

Im österreichischen Recht bezieht sich das Übernahmeprinzip insbesondere auf den Bereich des allgemeinen Schuld- und Vertragsrechts. Das Prinzip beschreibt allgemein die Regel, dass im Rahmen eines Schuldverhältnisses der Schuldner für die Erfüllung seiner Leistungspflicht verantwortlich ist und dabei auch das Risiko für die Beschaffung, Organisation und Erbringung der Leistung innehat. Die genaue Anwendung des Übernahmeprinzips hängt jedoch vom jeweiligen Vertragstyp und speziellen gesetzlichen Regelungen ab.

Ein konkretes Beispiel findet sich im österreichischen Kaufrecht, wie es im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) festgelegt ist. Unter den §§ 922 ff ABGB wird etwa die Gewährleistung behandelt, wobei das Übernahmeprinzip darauf hindeutet, dass der Verkäufer nicht nur die Pflicht hat, die Ware zu übergeben, sondern auch dafür einstehen muss, dass die Ware die vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften aufweist.

Das Übernahmeprinzip kann auch im Kontext von Werkverträgen gemäß §§ 1151 ff ABGB betrachtet werden, wo der Werkunternehmer die Verpflichtung übernimmt, ein vereinbartes Werk herzustellen und dabei auch sämtliche erforderlichen Mittel und Maßnahmen bereitzustellen, um das gewünschte Ergebnis zu erreichen. Sollte der Unternehmer das Risiko der Beschaffung von Material oder Arbeitsmitteln auf den Auftraggeber überwälzen wollen, bedarf es dazu einer klaren vertraglichen Regelung.

Zusammengefasst kennzeichnet das Übernahmeprinzip im österreichischen Recht die Verantwortung des Schuldners innerhalb eines vertragsmäßigen Rahmens für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Leistungspflicht und die damit verbundenen Risiken. Dieses Prinzip kann durch vertragliche Vereinbarungen modifiziert werden, wobei spezielle Bestimmungen für verschiedene Vertragsarten existieren, die im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch niedergelegt sind.

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