Der Begriff „überschießende Innentendenz“ ist im österreichischen Recht nicht als spezifischer Fachbegriff anerkannt. Sollte er im deutschen Recht Verwendung finden, so spielt dies in der österreichischen Rechtsordnung keine Rolle. In Österreich wird im Strafrecht oft von subjektiven Tatbestandsmerkmalen gesprochen, die sich auf die innere Einstellung des Täters beziehen. Dies umfasst Vorsatzformen oder etwa Absichten, die über das hinausgehen, was typischerweise für die Vollendung einer Tat erforderlich ist.
Eine mögliche Analogie zur „überschießenden Innentendenz“ im österreichischen Recht findet sich im Zusammenhang mit Delikten, welche bestimmte Absichten voraussetzen, wie zum Beispiel der Betrug. Für eine strafbare Handlung ist es dort nötig, dass der Täter mit Bereicherungsabsicht handelt (§ 146 StGB). Diese Bereicherungsabsicht geht über den bloßen Vorsatz der Täuschungshandlung hinaus und stellt ein zusätzliches subjektives Merkmal dar, das erfüllt sein muss, um die Tat als Betrug zu qualifizieren.
Ein weiteres Beispiel wäre der Diebstahl mit Waffen (§ 129 StGB), bei dem die Absicht, die gestohlene Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, vorliegen muss. Hierbei handelt es sich um eine über den Grundtatbestand des Diebstahls hinausgehende Voraussetzung, die im subjektiven Bereich angesiedelt ist.
In beiden Fällen zeigt sich, dass im österreichischen Strafrecht Absichtserfordernisse oder erweiterte Vorsätze den Tatbestand qualifizieren und somit über einen bloßen Grundvorsatz hinausgehen. Diese erweiterten subjektiven Merkmale können als vergleichbar mit einer „überschießenden Innentendenz“ gesehen werden, insofern sie zusätzliche innere Einstellungen des Täters abverlangen.