Die Üble Nachrede ist eine Formder Beleidigung, die sich von dieser jedoch in der Begehungsform unterscheidet. Bei der üblen Nachrede wird insbesondere eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung unter Strafe gestellt. Entscheidend ist, dass die vorgeworfene Tatsache nicht „erweislich wahr“ ist, d. h. kein Wahrheitsbeweis vorliegt.
§ 111 Abs 1 StGB
„Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“
Die Tat ist straffrei, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird oder der Täter im guten Glauben gehandelt hat § 111 Abs. 3. Wenn die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich ist, erhöht sich der Strafrahmen auf ein Jahr § 111 2 und es entfällt der gute Glaube als Rechtfertigungsgrund. Die Sechs-Wochen-Frist wie sie in Liechtenstein noch gilt für Privatanklagedelikte nach § 46 StPOalt ist ab dem 1. Jänner 2008 in der österreichischen StPO aufgehoben worden. Grundsätzlich ist nunmehr die spezielle Verjährungsfrist nach den §§ 57 f. StGB zu beachten. Die Privatanklage ist nun in § 71 StPOneu geregelt.
Abgrenzung
Von der Verleumdung grenzt sich die üble Nachrede dadurch ab, dass jene auf Vorwürfe beschränkt ist, die strafrechtlich verfolgt werden Offizialdelikte.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cble Nachrede %C3%96sterreich und Liechtenstein 08.11.2014
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