Im Strafrecht verfolgen die meisten freiheitlich-demokratischen Staaten das Prinzip der „ultima ratio“. Strafrecht wird deswegen nach Möglichkeit gar nicht, ansonsten als ein allerletztes Mittel zum Erzwingen des Rechtsfriedens verwendet. Zum Beispiel muss bei Bagatelldelikten sichergestellt werden, dass vor einer strafrechtlichen Sanktion andere Mittel und Wege eingesetzt wurden, um den Täter am Begehen weiterer Taten zu hindern. Ebenfalls wird der Begriff im Verfassungsrecht/ Staatsorganisationsrecht verwendet: Das deutsche Recht sieht keine Möglichkeit der Abwahl einzelner Bundesminister vor. Wenn der bloße politische Druck nicht ausreicht, einen Rücktritt der betroffenen Person zu erwirken oder der Bundeskanzler den Minister nicht entlässt, so kann nur noch durch ein konstruktives Misstrauensvotum der Bundeskanzler abgesetzt werden und damit gleichzeitig alle Minister entlassen werden. Da das Absetzen eines einzelnen Ministers praktisch die Auflösung des Parlaments zur Folge hat, bezeichnet man diese Lösung auch als eine “ultima ratio Lösung zum Absetzen eines Ministers”.
Literatur
Lothar Rühl: Interventions- und Eskalationsproblematik bei der militärischen Konfliktbewältigung Die Ultima ratio des bewaffneten Eingriffs als Mittel der Sicherheitspolitik. In: Aus Politik und Zeitgeschichte, Bd. 24/2002.
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Ultima_ratio#Ultima_Ratio_in_der_Rechtswissenschaft 06.11.2014
Johannes Wessels/Werner Beulke: ‘Strafrecht Allgemeiner Teil. In: C.F. Müller Verlag 2010, ISBN 978-3-8114-9752-8, S. 3, Rn 9
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