Das Geschäft wird von den Vertragsparteien gewollt, aber der Vertragstyp ist etwas anderes. Die Gültigkeit hängt vom Zweck des umgangenen Verbotes ab.
Beim Umgehungsgeschäft streben die Beteiligten also – anders als beim Scheingeschäft, bei dem die Vertragsgestaltung bloß vorgetäuscht wird, – an, den Tatbestand einer bestimmten Norm zu vermeiden beziehungsweise den einer anderen Norm zu erfüllen. Umgehungsgeschäfte sind im Gegensatz zu Scheingeschäften nicht schlechthin nichtig. Sie unterliegen vielmehr denjenigen Rechtsvorschriften, zu deren Umgehung das Geschäft geschlossen wurde.
Beispiel
Zum Unterschied zwischen Scheingeschäft und Umgehungsgeschäft
Beim Umgehungsgeschäft streben die Beteiligten – anders als beim Scheingeschäft, bei dem die Vertragsgestaltung bloß vorgetäuscht wird, – an, den Tatbestand einer bestimmten Norm zu vermeiden bzw den einer anderen Norm zu erfüllen, deren Anwendung jedoch nach dem gesetzlichen Wertungssystem als untragbarer Widerspruch zur Sach- oder Systemgerechtigkeit der Rechtsordnung erscheint. Das Umgehungsgeschäft verstößt zwar nicht “dem Buchstaben des Gesetzes nach” gegen ein gesetzliches Verbot, vereitelt indes im Ergebnis doch den Zweck, den das Gesetz mit diesem Verbot anstrebt.