Im österreichischen Strafrecht wird der Begriff „Unbeendeter Versuch“ nicht explizit wie im deutschen Recht differenziert, der relevante Begriff ist jedoch der „Versuch“ einer Straftat, der im § 15 des österreichischen Strafgesetzbuches (StGB) geregelt ist. Der Versuch ist gegeben, wenn der Täter den Entschluss gefasst hat, ein bestimmtes Delikt zu begehen, und bereits den ersten Schritt zur tatsächlichen Tatbegehung unternommen hat, die Vollendung der Tat jedoch ausbleibt. Ein Versuch ist dann unbeendet, wenn der Täter den Tatplan noch nicht vollständig ausgeführt hat oder die herbeigeführte Lage seinen Tatplan nicht vollumfänglich verwirklicht.
Entscheidend sind zwei Punkte: Zum einen muss bei einem Versuch das sogenannte „unmittelbare Ansetzen“ zur Tat geschehen sein. Das bedeutet, dass der Täter eine Handlung vorgenommen hat, die nach seinem Tatplan in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Tat steht und in einem ungestörten Fortgang unmittelbar zur Vollendung führen soll. Zum anderen gibt es die Möglichkeit eines Rücktritts vom Versuch, wie in § 16 StGB geregelt. Ein Rücktritt vom Versuch ist dann strafbefreiend, wenn der Täter freiwillig und endgültig von der weiteren Ausführung der Tat absieht oder deren Vollendung verhindert.
Dabei erfasst § 16 StGB sowohl den unbeendeten als auch den beendeten Versuch, ohne die Differenzierung wie im deutschen Strafrecht ausdrücklich vorzunehmen.
Zusammenfassend ist im österreichischen Recht der Begriff des Versuches zentral und umfasst sowohl die Phase, in der der Täter bereits mit der Tat begonnen hat, diese aber nicht abgeschlossen hat. Der Rücktritt vom Versuch wird ebenfalls berücksichtigt und kann strafbefreiend wirken, wenn er freiwillig ist und den Erfolg verhindert.