Ein Minderjähriger, – der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder der Praxis des betreffenden EU-Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; oder – der nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wurde.
Synonym(e)
- UASC
- UMF
- unbegleitetes und alleinstehendes Kind
Oberbegriff(e)
- alleinstehendes Kind
Verwandte(r) Begriff(e)
- schutzbedürftige Person
- Vertreter
Verwendungshinweis(e)
- Es gibt zwischen den EU-Mitgliedstaaten große Unterschiede bezüglich der nationalen Definitionen und der Berichtspraktiken, wie zum Beispiel bezüglich der zu berücksichtigenden Altersgrenze und der Frage, ob sie unbegleitet sind oder nicht.
- In einigen (EU-Mitglied)-Staaten, enthalten die Statistiken alle diejenigen, die angeben, dass sie unbegleitete Minderjährige sind (z.B. bevor eine Altersfeststellung dies bestätigt hat), während andere (EU-Mitglied-)Staaten nur solche erfassen, die als Minderjährige von einer kompetenten Behörde anerkannt wurden (z.B. nach einer Altersfeststellung).
- Weitere Informationen sind zu finden in: EMN: Policies on Reception, Return and Integration Arrangements for, and numbers of, Unaccompanied Minors – an EU comparative study, 2009. Eine Aktualisierung dieses Berichtes wurde 2015 unter dem Titel “Policies, practices and data on unaccompanied minors in the EU Memer States and Norway“, ’[https:// ec.europa.eu/home-affairs/what-we-do/networks/european_ migration_network/reports_en) veröffentlicht.
Quelle
- Art. 2(l) der Richtlinie 2011/95/EU (Neufassung der Qualifikationsrichtlinie)
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