Ein Antrag, den die Asylbehörde als unbegründet betrachtet, weil der/die Antragsteller/in nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU erfüllt.
Oberbegriff(e)
- Antrag auf internationalen Schutz
Verwendungshinweis(e)
- Die EU-Mitgliedstaaten können Anträge auf internationalen Schutz auch als offensichtlich unbegründet betrachten, aufgrund der in Art. 31 (8) der Richtlinie 2013/32/EU (Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie) aufgeführten Umstände.
Quelle
- Art. 32 der Richtlinie 2013/32/EU (Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie)
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