Unechtes Unterlassungsdelikt

Im österreichischen Strafrecht ist der Begriff „unechtes Unterlassungsdelikt“ relevant und bezeichnet spezielle Formen der Unterlassungstäterschaft, bei der der Täter eine rechtlich gebotene Handlung nicht durchführt und dadurch einen tatbestandsmäßigen Erfolg verwirklicht. Dieser Begriff ist im österreichischen Strafgesetzbuch (StGB) geregelt und unterscheidet sich von „echten Unterlassungsdelikten“, die bereits durch das bloße Unterlassen einer gesetzlich geforderten Handlung begangen werden können.

Ein unechtes Unterlassungsdelikt liegt dann vor, wenn der Täter durch das Nichthandeln gegen eine sogenannte Garantenpflicht verstößt. Eine Garantenpflicht ergibt sich aus § 2 StGB und verpflichtet eine Person, einen bestimmten Erfolgseintritt zu verhindern oder eine Gefahr abzuwenden. Das österreichische Strafrecht kennt zwei Hauptarten von Garantenstellungen: die Schutzpflicht, die sich öffentlich-rechtlich aus besonderen Vorschriften oder privatrechtlich aus vertraglichen Vereinbarungen ergibt, und die Überwachungspflicht, die entsteht, wenn jemand eine Gefahrenquelle schafft oder in seiner Obhut hat.

Für die Strafbarkeit bei einem unechten Unterlassungsdelikt ist es erforderlich, dass das Unterlassen als gleichwertig mit einem aktiven Tun betrachtet wird (§ 2 StGB). Dies setzt voraus, dass der Täter aufgrund seiner Garantenstellung rechtlich dazu verpflichtet ist einzuschreiten, und dass es ihm auch möglich und zumutbar gewesen wäre, den tatbestandlichen Erfolg abzuwenden.

Ein Beispiel für ein unechtes Unterlassungsdelikt ist es, wenn ein Elternteil sein Kleinkind, welches in Gefahr ist zu ertrinken, nicht rettet, obwohl dies zumutbar und möglich gewesen wäre, und damit eine Garantenpflicht als Beschützer verletzt.

Zusammenfassend ist das unechte Unterlassungsdelikt im österreichischen Strafrecht ein komplexer Tatbestand, der die Gleichwertigkeit von Unterlassen und aktivem Tun bei Vorliegen einer Garantenpflicht und einer objektiven Handlungsmöglichkeit beinhaltet. Hierbei wird insbesondere auf die individuelle Verpflichtung und die Umstände des Einzelfalls abgestellt, um eine gerechte und verhältnismäßige Strafbarkeit festzustellen. Diese komplexe Struktur dient der Sicherung und dem Schutz von Rechtsgütern, wobei die Verantwortung des Garanten eine zentrale Rolle spielt.

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