Der Begriff „Ungünstiges Parteivorbringen“ ist primär im deutschen Recht gebräuchlich und findet im österreichischen Recht keine direkte Entsprechung. Im österreichischen Zivilverfahrensrecht besteht jedoch ein vergleichbares Konzept, das man als Rechtspflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Darstellung des Sachverhalts ansehen kann.
In Österreich sind die Parteien eines Zivilprozesses gemäß § 178 Abs 1 ZPO (Zivilprozessordnung) verpflichtet, ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Dies beinhaltet auch das Gebot, alle für den Sachverhalt maßgeblichen Tatsachen, selbst wenn sie für die eigene Position ungünstig sind, dem Gericht gegenüber zu offenbaren.
Ein weiteres Element, das im österreichischen Recht relevant ist, ist das sogenannte „Beweisverfahren“. Hierbei sieht § 266 ZPO vor, dass jede Partei Beweise für ihre Behauptungen vorzubringen hat. Im Rahmen dieses Beweisverfahrens kann ungünstiges Vorbringen einer Partei, das nicht im ursprünglichen Parteiwillen lag, dennoch erhebliche Bedeutung erlangen, da es die Glaubwürdigkeit und Plausibilität der eigenen Darstellung beeinflusst.
Die österreichische Zivilprozessordnung legt außerdem in den §§ 176 ff ZPO zahlreiche Regelungen zur Beweisaufnahme fest, gemäß denen das Gericht die Sachlage nach freier Überzeugung zu beurteilen hat. Dies schließt auch ein, dass ungünstiges Parteivorbringen oder die Nichterwähnung maßgeblicher Tatsachen durch eine Partei negativ auf die Beweiswürdigung des Gerichts wirken kann.
Während also das Konzept eines gezielt als „ungünstiges Parteivorbringen“ genannten Begriffs im österreichischen Recht nicht direkt vorhanden ist, existieren dennoch verfahrensrechtliche Verpflichtungen, die unparteiische und vollständige Offenlegung aller relevanten Tatsachen zu gewährleisten. Dies sorgt dafür, dass alle bedeutsamen Informationen, unabhängig von ihrer Vorteilhaftigkeit, in die richterliche Entscheidungsfindung einbezogen werden, um den Prozess gerecht und ausgewogen zu gestalten.