Universitätsgesetz 2002

Das Universitätsgesetz 2002 ist ein österreichisches Bundesgesetz, mit dem weite Bereiche des österreichischen Universitätsrechts neu geordnet wurden. Organisationsrechtlich ersetzte es das UOG 1993 und das Kunstuniversitäts-Organisationsgesetz KUOG, studienrechtlich das Universitäts-Studiengesetz UniStG. Kundgemacht wurde es im Bundesgesetzblatt I Nr. 120/2002. Die Mehrzahl der Bestimmungen trat mit 1. Oktober 2002 in Kraft, der studienrechtliche Teil mit 1. Jänner 2004.

Die Universitäten sind nun vollrechtsfähige juristische Personen des öffentlichen Rechts § 4 UG, davor waren die Universitäten noch als unselbständige Einrichtungen mit bloßer Teilrechtsfähigkeit definiert §§ 2ff UOG 1993 und 2ff KUOG. Der Bund ist zur Finanzierung verpflichtet § 12 UG, er schließt mit den Universitäten Leistungsvereinbarungen ab §§ 13 und 13a UG und ist Aufsichtsorgan §§ 9 und 45 UG.

Weiters wurden mit dem UG drei neue Universitäten eingerichtet, diese entstanden aus den ehemaligen Medizinischen Fakultäten: die Medizinische Universität Wien, die Medizinische Universität Graz und die Medizinische Universität Innsbruck.

Mit 1. Oktober 2009 Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 81/2009 erhielt das Gesetz die offizielle Abkürzung ”UG”. Zuvor war als inoffizielle Abkürzung meistens ”UG 2002” verwendet worden.

Organisationsrecht

Die jeweilige Universität hat ihre innere Organisation autonom zu regeln, und zwar die Aufbauorganisation  also insbesondere die Struktur der Organisationseinheiten – durch einen Organisationsplan § 20 Abs. 4 UG; die Ablauforganisation kann durch eine Satzung geregelt werden § 19 UG.

Das UG schreibt nur mehr wenige Organe mit Entscheidungsbefugnis vor, hauptsächlich die vier obersten Organe der Universität § 20 Abs. 1 UG:

  • Universitätsrat strategische Ebene
  • Rektorat operative Ebene
  • Rektor Leiter des Rektorats
  • Senat Kompetenzschwerpunkt Lehre
    Daneben bestehen weitere Organe mit Entscheidungsbefugnis, beispielsweise ein für die Studienangelegenheiten in erster Instanz zuständiges monokratisches Organ dessen Bezeichnung variiert von Universität zu Universität, z. B. an der Universität Wien „Studienpräses“; Aufgaben sind z. B. die Verleihung akademischer Grade oder die Entscheidung über die Anerkennung von Studienleistungen.

Universitätsrat

Der Universitätsrat § 21 UG ist ein durch das UG in dieser Form neu geschaffenes Aufsichts und Steuerungsorgan. Er ist unter anderem zuständig zur Genehmigung des Entwicklungsplans und des Organisationsplans, er wählt den Rektor aus einem Dreiervorschlag des Senats und er genehmigt Angelegenheiten der Gebarung.

Dem Universitätsrat gehören fünf, sieben oder neun Mitglieder an, über die Größe entscheidet der Senat. Jeweils zwei, drei oder vier Mitglieder werden vom Senat und ebenso viele Mitglieder von der Bundesregierung gewählt. Die so bestellten Personen wählen dann das fünfte, siebente oder neunte Mitglied. Der Universitätsrat wählt seinen Vorsitzenden aus der Reihe der Mitglieder. Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt fünf Jahre.

Zu Mitgliedern des Universitätsrats sollen verdiente Personen aus Wissenschaft, Kultur und Wirtschaft herangezogen werden, wobei die Mitgliedschaft in mehr als einem Universitätsrat untersagt ist. Angehörige der betreffenden Universität, Mitarbeiter des BMWF sowie bestimmte politische Funktionäre sind von der Universitätsratsmitgliedschaft ausgeschlossen.

Rektorat

Das Rektorat § 22 UG ist das zentrale Leitungsorgan der Universität und vertritt diese nach außen. Die Zuständigkeiten umfassen unter anderem die Erstellung des Entwicklungsplanes und des Organisationsplanes, die Bestellung der Leiter der Organisationseinheiten, die Erteilung von Lehrbefugnissen, die Einrichtung und Auflassung von Studien, die Erstellung des Budgetvorschlags, des Rechnungsabschlusses und der Wissensbilanz und die Zurückweisung von Entscheidungen anderer Universitätsorgane wegen Rechtswidrigkeit.

Mitglieder des Rektorats sind der Rektor und die Vizerektoren. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Rektorats ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln. Zur Bestellung als Rektoratsmitglied ist es nicht erforderlich, schon vorher der betreffenden Universität anzugehören.

Rektor

Der Rektor § 23 UG ist Vorsitzender und Sprecher des Rektorats, er schließt die Leistungsvereinbarung mit dem Wissenschaftsminister ab, er ist Vorgesetzter des gesamten Universitätspersonals und er schließt die Arbeitsverträge ab. Die Funktionsperiode des Rektors beträgt vier Jahre.

Der Rektor wird vom Universitätsrat aus einem Dreiervorschlag des Senats gewählt. Dazu wird die Stelle des Rektors vom Universitätsrat öffentlich ausgeschrieben. Eine Findungskommission § 23a UG, die sich aus den Vorsitzenden des Universitätsrats und des Senats zusammensetzt, prüft die eingelangten Bewerbungen und sucht auch selbst aktiv nach Kandidaten, danach erstellt sie einen Dreiervorschlag an den Senat. Dieser erstellt sodann den eigentlichen Besetzungsvorschlag. Eine etwaige Abweichung des Dreiervorschlags des Senats von dem der Findungskommission ist zu begründen.

Im Übrigen gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten der Wiederwahl des bisherigen Rektors § 23b UG:

  • Stimmen der Senat und der Universitätsrat jeweils mit Zweidrittelmehrheit zu, so wird der amtierende Rektor auf seinen Antrag hin ohne Ausschreibung wiedergewählt.
  • Bewirbt sich der amtierende Rektor normal im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens, so ist er jedenfalls in den Vorschlag der Findungskommission aufzunehmen.

Die Bestimmungen über die Findungskommission und über die besonderen Wiederwahlmöglichkeiten eines amtierenden Rektors wurden durch das Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009 eingeführt.

Vizerektoren

Der Universitätsrat bestellt auf Vorschlag des Rektors bis zu vier Vizerektoren § 24 UG, deren Funktionsperiode entspricht der des Rektors. Die Vizerektoren sind gegenüber dem Rektor nicht mehr weisungsgebunden anders noch § 54 Abs. 1 UOG 1993 und § 53 Abs. 1 KUOG.

Senat

Der Senat § 25 UG ist das Vertretungsorgan der vier Gruppen der Universitätsangehörigen Professoren, Mittelbau, Studierende, allgemeines Personal. Er wirkt unter anderem an der Erlassung der Satzung, des Organisationsplans und des Entwicklungsplans, der Zusammensetzung des Universitätsrats, der Rektorsauswahl und der Erlassung bzw. Änderung von Curricula mit. Er bestellt entscheidungsbefugte Kommissionen für Habilitationen und Professorenberufungen und er entscheidet zweitinstanzlich in Studienangelegenheiten. Die Funktionsperiode des Senats beträgt drei Jahre.

Bis zur Novelle des Universitätsrechts-Änderungsgesetzes 2009 bestanden die Senate aus 12 bis 24 Mitgliedern mit folgender Zusammensetzung:

  • Über 50 % Universitätsprofessoren.
  • Mindestens 25 % Studierendenvertreter.
  • Mindestens ein Mittelbauvertreter.
  • Mindestens ein Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals.

Die neuen Bestimmungen verändern sowohl die Größe als auch die Zusammensetzung:

  • Es gibt nur mehr zwei Größen zur Auswahl: 18 oder 26 Mitglieder.
  • Die absolute Mehrheit der Professoren entfällt, sie entsenden jetzt genau 50 %, nämlich neun bzw. dreizehn Vertreter.
  • Die Mittelbauangehörigen und die Studierenden entsenden jetzt gleich viele Vertreter, nämlich jeweils vier bzw. sechs Personen.
  • Das allgemeine Universitätspersonal entsendet einen Vertreter.

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen § 42 UG ist zuständig für die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter und sexueller Orientierung. In entsprechenden Verdachtsfällen kann er sich an die Schiedskommission wenden.

Für Kollegialorgane und auch für Senatswahlvorschläge gilt seit dem Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009 eine vierzigprozentige Frauenquote. Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen erhebt bei Nichteinhaltung die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung. Über die Einrede entscheidet die Schiedskommission. In Bereichen, in denen nur wenige Frauen tätig sind, kann der Arbeitskreis aber auf die Einrede verzichten, da eine ansonsten überbordende Gremienarbeit zu Lasten der wissenschaftlichen Karriere dieser Frauen führen könnte.

Schiedskommission

Die Schiedskommission § 43 UG vermittelt in Streitfällen zwischen Universitätsangehörigen und entscheidet über Anrufungen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen. Sie besteht aus sechs Personen, wobei der Senat, der Universitätsrat und der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen jeweils einen Mann und eine Frau nominieren. Die Mitglieder der Schiedskommission müssen nicht der betreffenden Universität angehören.

Studienrecht

Das UG orientiert sich am dreigliedrigen Studienaufbau des sogenannten Bologna-Prozesses, als Grundstufe sind daher Bachelorstudien vorgesehen § 51 Abs. 2 Ziffern 2 und 4, § 54 Abs. 1–3 UG, deren Arbeitsaufwand hat im Regelfall genau 180 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, das entspricht drei Studienjahren in besonderen Ausnahmefällen können bis zu 240 ECTS-Punkte vorgesehen werden, also vier Studienjahre.

Als Vertiefungsstufe sind Masterstudien vorgesehen § 51 Abs. 2 Ziffern 2 und 5, § 54 Abs. 1–3 UG, deren Arbeitsaufwand hat mindestens 120 ECTS-Punkte zu betragen, also zwei Studienjahre. Zur „Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit“ dienen die Doktoratsstudien § 51 Abs. 2 Ziffern 2 und 12, § 54 Abs. 1 und 4 UG, deren Dauer beträgt seit der UG-Novelle 2006 BGBl. I Nr. 74/2006 mindestens drei Jahre, wobei der Umfang von Doktoratsstudien nicht in ECTS-Punkten angegeben wird.

Daneben können bisherige Diplomstudien weitergeführt werden § 51 Abs. 2 Ziffern 2 und 3, § 54 Abs. 1 und 2 UG. Neue Studien dürfen aber seit dem 1. Oktober 2012 nicht mehr als Diplomstudien eingerichtet werden § 143 Abs. 15 UG.

Nach früheren Rechtslagen §§ 64 und 65c UniStG, § 85 UG alte Fassung konnten wissenschaftliche Abschlussarbeiten, also Diplomarbeiten, Magister- bzw. Masterarbeiten und Dissertationen nicht aber Bakkalaureats- bzw. Bachelorarbeiten eines Hochschulstudiums auch für andere Studien als Abschlussarbeiten anerkannt werden. Da Abschlussarbeiten aber einen zentralen individuellen Bestandteil jedes Studiums darstellen, wurde die Anerkennbarkeit von Dissertationen mit der UG-Novelle 2006 abgeschafft, und gemäß dem Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009 konnten Anträge zur Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten nur mehr bis Ende 2010 gestellt werden § 143 Abs. 19 UG.

Im Übrigen normiert § 51 Abs. 1 UG, dass die Universitäten in Vollziehung der Studienvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig werden.

Personalrecht

Mitarbeiter des wissenschaftlichen und des allgemeinen Personals, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat, unterliegen dem Angestelltengesetz § 108 UG. Am 1. Oktober 2009 ist der ”Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten” in Kraft getreten. Vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertrags galten Teile des Vertragsbedienstetengesetzes als Inhalt der Arbeitsverträge.

Ältere Dienstverhältnisse unterliegen dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, dem Gehaltsgesetz 1956 und dem Vertragsbedienstetengesetz 1948.

Literatur

  • Bettina Perthold-Stoitzner: ”Universitätsgesetz 2002.” Manz’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung Manz-Verlag, Wien, 2. Auflage 2009, ISBN 978-3214090890

Weblinks

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002128 UG in der geltenden Fassung Rechtsinformationssystem des Bundes RIS

  • http://ug.manz.at/ Manz-Kommentar zum UG Hrsg.: Heinz Mayer

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Universit%C3%A4tsgesetz_2002 03.12.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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