Das Unmittelbarkeitsprinzip ist eine Prozessmaxime, die besagt, dass die entscheidungsrelevanten Tatsachen möglichst unmittelbar in die Urteile der Gerichte einfließen sollen.
Der Grundsatz gilt für gerichtsverhandlung|gerichtliche Verhandlungen und bedeutet, dass die Verhandlung in unmittelbarem, direktem Kontakt des Gerichtes zu den Prozessparteien und Prozessbeteiligten an einem vom Gericht bestimmten Ort dies muss nicht der Sitz des Gerichtes sein oder mit Hilfe eines durch technische Hilfsmittel vermittelten unmittelbaren visuellen Kontakts Zuschaltung zu einer elektronischen Konferenz erfolgt. Eine bloß fernmündliche Verhandlung Telefonkonferenz ist nicht ausreichend.
Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
In der Zivil- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit umfasst das Unmittelbarkeitsprinzip die Vorgabe, dass die Verhandlung mündlich erfolgen soll und dass die Beweise in der Verhandlung selbst erhoben werden. Die Zivilprozessordnung enthält außerdem die Festlegung, dass das Urteil nur von Richtern gefällt werden kann, die bei der Verhandlung anwesend waren. Bei umfangreichen Verfahren gilt es aber als ausreichend, wenn die Anwesenheit sich auf die letzte Verhandlung mit der Tatsachenfeststellung bezieht.
Unmittelbarkeit im Strafverfahren
Im Strafverfahren wird zwischen formeller und materieller Unmittelbarkeit unterschieden.
Die formelle Unmitte barkeit besagt, dass die Richter ihre Entscheidungen ausschließlich auf solche Wahrnehmungen stützen dürfen, die sie während der Hauptverhandlung gemacht haben. Hierzu ist es erforderlich, dass alle an der Entscheidung beteiligten Richter an der ganzen Hauptverhandlung teilgenommen haben. Ist absehbar, dass sich ein Strafprozess über einen längeren Zeitraum erstrecken wird, kann ein Ersatzrichter benannt werden. Dieser nimmt an der Hauptverhandlung teil und springt ein, falls einer der ordentlichen Richter vor Prozessende ausfällt.
Unter materieller Unmittelbarkeit versteht man, dass für den Beweis einer Tatsache stets das naheliegendste Beweismittel heranzuziehen ist. Eine Zeugenvernehmung ist beispielsweise gegenüber der Verlesung eines Vernehmungsprotokolls zu bevorzugen.
Der Unmittelbarkeitsgrundsatz schließt die Vernehmung eines Zeugen, der die Angaben anderer bekundet Zeuge vom Hörensagen, nicht kategorisch aus, da auch er eigene Wahrnehmungen mitteilt.Zeuge vom Hörensagen, in: Creifelds, Rechtswörterbuch, C.H. Beck, München 2011, S. 1445
Unmittelbarkeit in der Revision
Für die Revision Revisionsinstanz gilt das Unmittelbarkeitsprinzip nicht, da dort keine Tatsachen mehr festgestellt werden. Die Revisionsgerichte urteilen nur über Rechtsfragen.
Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Unmittelbarkeitsprinzip 03.11.2014
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