Unmittelbarer Besitz

Im österreichischen Recht wird der Begriff des „unmittelbaren Besitzes“ im Allgemeinen nicht explizit verwendet, wie es im deutschen Recht der Fall ist. Stattdessen spricht das österreichische Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) allgemein von Besitz ohne die Kategorisierung in „unmittelbaren“ und „mittelbaren“ Besitz. Der Besitz wird im ABGB in den §§ 309 bis 345 behandelt.

Besitz im Sinne des ABGB ist das faktische Herrschaftsverhältnis über eine Sache, das mit dem Willen verbunden ist, die Sache für sich zu haben. Grundsätzlich spricht man vom Besitz, wenn jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt und diese auch behalten möchte. In der Regel bedeutet das, dass der Besitzer die Sache physisch innehat oder kontrolliert, was dem Konzept des „unmittelbaren Besitzes“ nahekommt, ohne es jedoch terminologisch zu trennen.

Paragraph 309 ABGB definiert den Besitz als Innehabung einer Sache mit dem Willen, sie als die eigene zu behalten. Hierbei ist die tatsächliche Gewalt entscheidend, die auf subjektivem Besitzwillen beruht. Dies entspricht in etwa dem Konzept des unmittelbaren Besitzes. Personen, die beispielsweise in einer Wohnung leben oder ein Auto fahren, sind typischerweise die unmittelbaren Besitzer dieser Sachen.

Zusätzlich gibt es im österreichischen Recht auch die Möglichkeit, dass Besitz durch andere Personen als den Eigentümer ausgeübt wird, wie im Fall des Besitzdieners (§ 310 ABGB). Ein Besitzdiener übt die tatsächliche Gewalt über eine Sache im Auftrag und unter der Weisung eines anderen aus, aber rechtlich gesehen hat der Besitzherr die entscheidende Gewalt und den Besitzwillen.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das österreichische Recht auf eine Trennung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Besitz verzichtet, stattdessen wird der Fokus auf die tatsächliche Gewalt und den Willen zur Eigenmacht gelegt, ohne diese in Kategorien klassifizieren zu müssen.

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