Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme“ auf das Prinzip, dass das Gericht die Beweise möglichst direkt und in unvermittelter Weise aufnehmen soll. Dieses Prinzip ist besonders im Strafprozess von Bedeutung und eng mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens verbunden.
Gemäß § 258 der Strafprozessordnung (StPO) ist es vorgesehen, dass die Beweisaufnahme im gerichtlichen Verfahren möglichst in der Hauptverhandlung selbst stattfinden soll. Das bedeutet, dass Zeugen und Sachverständige idealerweise unmittelbar vor dem Gericht aussagen sollen, sodass das Gericht die Gelegenheit hat, den Beweis selbst zu würdigen und einen authentischen Eindruck von den Aussagen und der Beweislage zu gewinnen. Die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme fördert die persönliche Wahrnehmung und die Glaubwürdigkeitseinschätzung durch das Gericht.
Dieses Prinzip hat auch eine wichtige Funktion für die Verteidigungsrechte. Es ermöglicht den Parteien, auf die erhobenen Beweise direkt zu reagieren – durch Befragungen und das Stellen von Ergänzungsfragen – und unterstützt somit die Effektivität des rechtlichen Gehörs. Durch die direkte Beweisaufnahme wird zudem die Transparenz des Verfahrens erhöht, da alle Verfahrensbeteiligten, einschließlich der Angeklagten, die Beweise in derselben Form wahrnehmen wie das Gericht es tut.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen, in denen auf die unmittelbare Beweisaufnahme verzichtet werden kann. Solche Ausnahmen sind zum Beispiel bei Urkunden gegeben, die oft ohne persönliche Anhörung der Verfasser in den Prozess eingeführt werden können, oder wenn es um Beweise geht, deren unmittelbare Aufnahme unverhältnismäßig schwierig oder nicht möglich ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in Österreich von hoher Relevanz ist, um eine transparente, faire und direkte Beweiswürdigung zu gewährleisten. Es sichert die Rechte der Beteiligten, unterstützt die Wahrheitsfindung und gewährleistet, dass das Gericht seine Entscheidungen auf der Grundlage authentischer und direkt erschlossener Beweise trifft.