Der Begriff Unmündigkeit benennt entweder einen Zustand des Nicht-Mündig-Seins ”oder” den rechtlichen Status einer Person, die aus Altersgründen nicht die volle rechtliche Handlungsfähigkeit und Verantwortlichkeit im Privat- oder Strafrecht hat. Die rechtliche Definition und Details sind national unterschiedlich geregelt.
Es gelten alle Personen, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als unmündig.
Sobald man das 14. Lebensjahr vollendet hat, gilt man als mündig. Mündige Minderjährige sind Personen, welche das 14. Lebensjahr bereits vollendet, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Für Personen, die ihr 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, wird keine Bezeichnung im Zusammenhang mit der Mündigkeit gebraucht – sie gelten als volljährig.
Dies ist festgelegt im § 21 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, im § 1 des Jugendgerichtsgesetzes und im § 74 des Strafgesetzbuches
Siehe auch
- Minderjährigkeit