Im österreichischen Strafrecht ist der Begriff „Unrechtsbewusstsein“ wichtig, auch wenn er nicht explizit in den Gesetzestexten verankert ist. Er bezieht sich auf das Bewusstsein einer Person, dass ihr Handeln gegen das Recht verstößt. Dieser Begriff ist eng mit der Schuldfrage verbunden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorsatz, wie er im § 5 StGB definiert ist. Vorsätzlich handelt demnach, wer einen Tatbestand verwirklichen will und glaubt, dass sein Verhalten rechtswidrig ist.
Das Unrechtsbewusstsein spielt eine Rolle bei der Feststellung, ob Vorsatz vorliegt. Fehlt diese Einsicht, so kann das zu einem Ausschluss der Schuld führen, sofern die Rechtslage für den Handelnden nicht erkennbar war und er sich nicht fahrlässig der Einsicht verschlossen hat. Somit ist das Unrechtsbewusstsein ein zentraler Faktor bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit einer Person.
Es gibt jedoch auch Bereiche, in denen ein fehlendes Unrechtsbewusstsein nicht direkt zum Schuldausschluss führt. Eine derartige Konstellation könnte unter § 9 StGB (Schuld) fallen, wo es um die Einsichtsfähigkeit und den Einfluss äußerer Umstände auf die Einschätzungsfähigkeit des Täters geht.
Ein weiteres Beispiel ist § 8 StGB, der die verschiedenen Formen der Fahrlässigkeit regelt. Hier kann mangelndes Unrechtsbewusstsein relevant sein, wenn die Person fahrlässig gehandelt hat, weil sie die Sorgfalt außer Acht ließ, die von ihr erwartet werden kann.
Das österreichische Strafrecht erkennt also die Bedeutung des Unrechtsbewusstseins an, indem es die Notwendigkeit verdeutlicht, dass der Täter sowohl das objektive Unrecht als auch seine Missetat als solches erkennt, um voll schuldhaft zu handeln. Dennoch muss das Unrechtsbewusstsein stets im Kontexte der gesamtstrafrechtlichen Beurteilung gesehen werden, da die Schuldfrage von mehreren Komponenten abhängt.
Abschließend sei betont, dass im österreichischen Recht das Unrechtsbewusstsein eher als ein untergeordnetes Konzept fungiert. Es wird durch verschiedene Paragraphen hindurch impliziert und beeinflusst die Auslegung von Tatbeständen, Vorsatz und Fahrlässigkeit.