Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „unschuldig“ primär auf das Strafrecht und steht im Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung sowie dem Ausgang eines Strafverfahrens. Die Unschuldsvermutung ist ein fundamentales Prinzip im österreichischen Strafprozessrecht, das in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), welche in Österreich innerstaatlich verbindlich ist, verankert ist. Diese besagt, dass jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt.
Dieses Prinzip ist auch im Strafprozessrecht der österreichischen Strafprozessordnung (StPO) verankert. Laut § 8 StPO (Unschuldsvermutung) sind Angeklagte bis zum Beweis ihrer Schuld als unschuldig zu betrachten. Die Unschuldsvermutung verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte die Schuld eines Angeklagten beweisen müssen. Die Beweislast liegt somit auf der Seite der Anklage. Zusätzlich bedeutet die Unschuldsvermutung, dass im Zweifelsfalle für den Angeklagten entschieden werden muss („in dubio pro reo“).
Sollte ein Verfahren mit einem Freispruch enden, wird der Angeklagte im rechtlichen Sinne als unschuldig betrachtet, da das Gericht keine ausreichenden Beweise für eine Schuld gefunden hat. Der Freispruch bedeutet, dass die Unschuldsvermutung sich bewahrheitet hat und der Angeklagte nicht für die ihm zur Last gelegten Taten verurteilt werden kann.
Zusammenfassend ist „unschuldig“ im österreichischen Recht ein zentraler Begriff, der eng mit den Konzepten der Unschuldsvermutung und des rechtmäßigen Gerichtsverfahrens verknüpft ist. Dieses Rechtsprinzip schützt Individuen davor, unrechtmäßig als schuldig behandelt oder bestraft zu werden, ohne dass ihre Schuld zweifelsfrei nachgewiesen wurde.