Kurzzeitiger Verhandlungsstopp zur Klärung eines Sachverhalts, zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit oder aus anderen Gründen. Die Unterbrechung einer Sitzung obliegt dem Vorsitz führenden Präsidenten bzw. der Vorsitz führenden Präsidentin oder bei Ausschussberatungen dem/der Ausschussvorsitzenden.
Eine Sitzungsunterbrechung erfolgt in der Regel auch bei einer Sondersitzung des Nationalrates, deren Gegenstand eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag ist. Gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes § 93 GOG-NR muss eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag vor Eingang in die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung eingebracht werden, darf aber erst frühestens drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung zum Aufruf gelangen. Da bei einer Sondersitzung meist keine weiteren Tagesordnungspunkte zu behandeln sind, wird die Sitzung nach dem Einbringen der Dringlichen Anfrage bzw. des Dringlichen Antrags unterbrochen und nach drei Stunden wieder aufgenommen. Zweck dieser Regelung ist es, dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung angemessen Zeit zur Vorbereitung der Stellungnahme, die er/sie unmittelbar nach der Begründung der Anfrage/des Antrags durch den/die ErstrednerIn abzugeben hat, bzw. der mündlichen Beantwortung der Dringlichen Anfrage einzuräumen.
Quellen
http://www.parlament.gv.at/PERK/GL/ALLG/Alle.shtml