Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Unterhaltsrückstand“ auf ausstehende Unterhaltszahlungen, die eine unterhaltspflichtige Person gegenüber einer unterhaltsberechtigten Person nicht geleistet hat. Diese Rückstände können sowohl im Bereich des Kindesunterhalts als auch des Ehegattenunterhalts entstehen.
Gemäß dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) sind Eltern verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen (§ 140 ABGB). Diese Verpflichtung kann gerichtlich durchgesetzt werden, und Rückstände können sich aus der Nichterfüllung dieser Zahlungen ergeben. Ein Unterhaltsrückstand bedeutet also, dass der Unterhaltsschuldner seiner gesetzlichen Verpflichtung zur rechtzeitigen und vollständigen Zahlung des festgelegten Unterhaltsbetrages nicht nachgekommen ist.
Bei einem Unterhaltsrückstand kann der Unterhaltsberechtigte rechtliche Schritte einleiten, um die ausstehenden Zahlungen einzufordern. Dies kann durch die Einbringung eines Exekutionsantrages bei Gericht erfolgen, um eine Zwangsvollstreckung durchzuführen. Das bedeutet, dass das Vermögen des Unterhaltsschuldners herangezogen wird, um die Rückstände zu begleichen.
Zusätzlich bietet das Unterhaltsvorschussgesetz in Österreich eine Absicherung für minderjährige Kinder: Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Verpflichtung nicht nachkommt, kann der andere Elternteil einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen. Diese Leistung wird vom Staat gewährt, um das Existenzminimum des Kindes sicherzustellen, bis der Unterhaltsschuldner seiner Zahlungspflicht nachkommt. Danach bemüht sich der Staat, die ausgezahlten Vorschüsse vom Unterhaltsschuldner zurückzufordern.
Es ist wichtig zu beachten, dass Unterhaltsrückstände nicht nur finanzielle, sondern auch rechtliche und oft emotionale Konsequenzen haben können, da sie das Zusammenleben und die Abhängigkeit zwischen den betroffenen Parteien beeinflussen. Die rechtlichen Mittel zielen darauf ab, den Unterhaltsberechtigen zu schützen und sicherzustellen, dass die gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt werden.