Das „Untermaßverbot“ ist ein rechtlicher Begriff, der typischerweise im deutschen Kontext verwendet wird und im österreichischen Recht nicht unmittelbar so bezeichnet wird. Es handelt sich im Wesentlichen um einen Grundsatz im Verfassungsrecht, der besagt, dass der Staat bei der Umsetzung seiner Schutzpflichten nicht in einem Maße untätig bleiben darf, das als unverhältnismäßig zu wenig Schutz für die Grundrechte einer Person bietet.
Obwohl der spezifische Begriff des „Untermaßverbots“ in Österreich nicht gebräuchlich ist, gibt es dennoch im österreichischen Rechtsschutzsystem eine vergleichbare rechtliche Anforderung. Diese ergibt sich aus der Verpflichtung des Staates, im Rahmen der Gesetze und der Verfassung die Grundrechte zu schützen. In Österreich ist dafür insbesondere die Bundesverfassung maßgeblich, die in mehreren Bestimmungen die Rechte und Pflichten des Staates im Bereich des Grundrechtsschutzes umreißt.
Ein wesentlicher Aspekt dieser Schutzpflichten liegt in der Verpflichtung des Staates, angemessene Maßnahmen zu treffen, um die im Verfassungsrang stehenden Rechte zu schützen. Das betrifft insbesondere das Recht auf Leben, die persönliche Freiheit, den Schutz vor Folter und unmenschlicher Behandlung sowie die Gewährleistung der Meinungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit und des Eigentumsschutzes.
Im Detail leitet sich diese Verpflichtung aus einer Vielzahl verfassungsrechtlicher Bestimmungen ab, wie zum Beispiel aus der Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) oder dem Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG). Diese Gesetze zusammen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die in Österreich Verfassungsrang hat, schreiben vor, dass der Staat nicht nur Unterlassungen von rechtswidrigen Eingriffen garantieren muss, sondern auch aktiv Schutzmaßnahmen zu treffen hat, wenn die Rechte von Personen unter seiner Jurisdiktion bedroht oder beeinträchtigt sind.
In der praktischen Umsetzung bedeutet das, dass sowohl die Gesetzgebung als auch die Vollziehung in Österreich Maßnahmen ergreifen müssen, die geeignet, erforderlich und angemessen sind, um den Schutz der Bürger zu wahren. Unterlässt es der Staat, solche Maßnahmen zu ergreifen, könnte dies langfristig zu einer Überprüfung durch Verfassungsgerichte führen.
Zusammengefasst bezieht sich das Konzept, das dem deutschen „Untermaßverbot“ ähnelt, in Österreich auf die grundlegenden Schutzpflichten des Staates gegenüber den verfassungsmäßig garantierten Grundrechten seiner Bürger. Dabei muss stets ein angemessenes Maß an Schutz und Vorsorge entsprechend den konkreten Anforderungen jedes Grundrechts gewährt werden.