Der Begriff „Unternehmensdelikt“ wird im österreichischen Recht nicht explizit verwendet, anders als im deutschen Recht, wo er häufiger vorkommt. Daher gibt es im österreichischen Rechtsrahmen keine spezifische Definition oder Regelung, die diesen Begriff isoliert erklärt. Doch lassen sich Parallelen zum Bereich der Unternehmensstrafbarkeit im österreichischen Kontext ziehen, insbesondere durch das Gesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG).
Das VbVG regelt die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden und Unternehmen für Straftaten, die von deren Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern begangen werden. Nach § 3 VbVG ist ein Verband strafrechtlich verantwortlich, wenn Entscheidungsträger oder Mitarbeiter in Ausübung ihrer Tätigkeiten Straftaten begehen, durch die Pflichten verletzt werden, die den Verband betreffen, oder wenn die Tat dem Verband zugutekommt oder zu seinen Gunsten begangen wird.
Hierzu wird unterschieden, ob ein Entscheidungsträger (§ 2 Abs. 1 VbVG) oder ein Mitarbeiter (§ 2 Abs. 2 VbVG) die Straftat begangen hat. Bei Taten von Entscheidungsträgern kann der Verband direkt haftbar gemacht werden. Bei Taten von Mitarbeitern kann der Verband dann verantwortlich gemacht werden, wenn Entscheidungsträger es verabsäumt haben, angemessene organisatorische Maßnahmen zu setzen, um solche Taten zu verhindern (§ 3 Abs. 2 VbVG).
Die Unternehmensstrafe kann im Falle einer Verurteilung erhebliche finanzielle Sanktionen umfassen. Es können dabei Geldstrafen bis zu einer bestimmten Höhe, berechnet nach Tagessätzen, verhängt werden. Die Höhe hängt von der Schwere der Tat sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verbandes ab.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass in Österreich nicht der Begriff „Unternehmensdelikt“ an sich, sondern die Verantwortung und mögliche Strafbarkeit von Unternehmen über das VbVG im Mittelpunkt stehen. Dieses Gesetz gibt den Rahmen für die strafrechtliche Zurechenbarkeit von Delikten, die innerhalb eines unternehmerischen Kontextes durch Mitarbeiter oder Entscheidungsträger begangen werden.