Unternehmensübergang

§ 38 UGB regelt die Übernahme von Rechtsverhältnissen und die Haftung beim Unternehmensübergang. §38 regelt die Einzelrechtsnachfolge §40 die Gesamtrechtsnachfolge-Erbfall. Die Unternehmensdefinition folge § 1 UGB, § 38 ff ist nicht auf Land/Forstwirtschaften anzuwenden, den diese sind vom 1. Buch ausgenommen lt Krejci planwidrige Lücke und daher analoge Anwendung.

Das Unternehmen muss fortgeführt werden  wenn es zerschlagen wird ist § 38 ff nicht anwendbar.

Sonderproblem Teilunternehmen: § 38ff ist auch anwendbar, wenn ein Teilunternehmen übernommen wird, im wesentlichen kommt es darauf an, dass die übernommenen Unternehmensteile groß genug sind, um die Rechtsverhältnisse problemlos zuordnen zu können. Daher stellt die Übernahme von Zweigniederlassungen „Filialen“ kein Problem dar, auch nicht die Übernahme einzelner Betriebe. Auf die Fortführung der Firma kommt es nicht an.

Das Unternehmen muss unter Lebenden übernommen werden, der Unternehmensübergang kann auf jedem beliebigen Rechtsgrund basieren Kauf, Tausch, Schenkung, Grundsätzlich auch auf Zeit wie bei der Pacht  das ist aber höchst strittig  Besser nicht erwähnen! Ist das Rechtsgeschäft nichtig wird § 38 f dennoch angewendet, allerdings auch auf die Rückgabe, was aufs selbe hinauskommt. Für die Übertragung ist der Zeitpunkt des Verfügungsgeschäftes und nicht der des Verpflichtungsgeschäftes maßgeblich. Bei Übertragung in An teilen ist der Zeitpunkt maßgeblich, wo der Erwerber die Dispositionsmacht über das Unternehmen erlangt, dh es nach seinen Vorstellungen betreiben kann.

Es werden alle unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse übernommen, darunter versteht man alle privatrechtlichen Verträge, Forderungen und Verbindlichkeiten Aber auch gesetzliche Ansprüche, wie deliktischen Schadenersatz oder Produkthaftung die zum Betrieb des Unternehmens gehören. Ausgenommen sind höchstpersönliche Verpflichtungen, die uU auch zum Betrieb des Unternehmens gehören können.
Es bedarf zur Vertragsübernahme nicht der Zustimmung von Dritten. Der Veräußerer haftet für die Verbindlichkeiten die vor Übergabe entstanden sind fort, begrenzt durch die 5-Jahres Frist des § 39 UGB. Lange Verjährungsfristen werden abgeschnitten, die maximale Haftungsdauer beträgt daher 8 Jahre 5+3.

Die Vertragspartner können der Übernahme der Vertragsverhältnisse binnen 3 Monaten ab Mitteilung widersprechen, ein Verzicht auf diese Recht kann im Vorhinein vereinbart werden Steigert den Unternehmenswert. Das Vertragsverhältnis besteht im Widerspruchsfall mit dem Veräußerer fort.

Solange der Dritte noch nicht vom Unternehmensübergang verständigt wurde kann er schuldbefreiend sowohl n den Veräußerer als auch an den Erwerber leisten.

§ 38 wird im Insolvenzfall nicht angewendet, diverese leges speciales haben außerdem Vorrang BAO, ASVG, § 1409 ABGB.
§ 38 ist eine dispositive Regelung.

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