Im Zuge der Reform des Handelsrechts jetzt: Unternehmensrechts ist an die Stelle des Begriffs „Kaufmann“ der Begriff des Unternehmers getreten. Nach der Novelle des Unternehmensrechts am 1. Januar 2007 stellt das Privatrecht nur noch auf einen gemeinsamen Unternehmerbegriff ab. Dieser findet sich in § 1 Unternehmensgesetzbuch UGB, in dem es heißt: ”Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt. Ein Unternehmen wiederum ist ”jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.” Unter diese Definition fallen also neben Freier Beruflern wie Architekten oder Ärzten auch wohltätige Organisationen. Die Definition des Unternehmers im Konsumentenschutzgesetz KSchG ist nahezu wortgleich und wird von Rechtsprechung und Lehre gleichermaßen als ident angesehen.
Zu dieser allgemeinen Definition kommen zwei weitere Unternehmer ”kraft Rechtsform” sowie ”kraft Eintragung”. Unternehmer kraft Rechtsform sind laut § 2 UGB Aktiengesellschaften AG, Gesellschaften mit beschränkter Haftung GesmbH, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung EWIV, Europäische Gesellschaft|SE sowie Europäische Genossenschaft|SCE. Unternehmer kraft Eintragung hingegen sind nach § 3 UGB zu Unrecht ins Firmenbuch eingetragene Personen, die unter diesem Firmennamen handeln. Nicht im UGB, aber aufgrund der Lehre von der Rechtsscheinhaftung sowohl von Lehre als auch von der Rechtsprechung vertreten, ist der Unternehmer ”kraft Auftretens”. Dieser tritt im Geschäftsverkehr zu Unrecht als Unternehmer auf und muss sich bei bestimmten Rechtsfolgen als Unternehmer behandeln lassen.